Obergericht Appenzell Ausserrhoden 1. Abteilung Die vom Beschuldigten gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde an das Bundesgericht hat dieses mit Entscheid vom 5. Mai 2017 abgewiesen (BGE_6B_1387/2017). Urteil vom 7. Juni 2016 Mitwirkende
Sachverhalt
A. Übersicht
Der Beschuldigte war am 9. März 2014 um 01:45 Uhr in Teufen (AR), Gremmstrasse,
aufgrund fehlender Beleuchtung und einer auffälligen Fahrweise von C___ (nachfolgend:
Fahrzeuglenkerin), als Beifahrer durch die Kantonspolizei Appenzell Ausserrhoden
angehalten und kontrolliert worden (act. B 12/1). Da der Atemlufttest einen Wert von 1.63
Gewichtspromille ergab, wurde im Spital Herisau eine Blutentnahme durchgeführt und der
Beschuldigte polizeilich befragt (act. B 12/1 und 12/2). Die Blutalkoholprobe ergab einen
unteren Wert von 1.57 Gewichtspromille (act. B 12/7).
B. Prozessgeschichte
a) Am 26. August 2014 erliess die Staatsanwaltschaft des Kantons Appenzell Ausser-
rhoden gegen den Beschuldigten einen Strafbefehl, wegen Widerhandlungen gegen
das Strassenverkehrsgesetz und verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 20
Tagessätzen zu je CHF 30.00, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren, und
zu einer Busse von CHF 200.00, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise zu einer
Freiheitsstrafe von zwei Tagen (act. B 12/8).
b) Am 3. September 2014 liess A___ dagegen fristgerecht Einsprache erheben
(act. B 12/9), weshalb am 6. Oktober 2014 eine staatsanwaltschaftliche Einvernahme
stattfand (act. B 12/11). Die Staatsanwaltschaft überwies am 5. Januar 2015 den
Strafbefehl ans Kantonsgericht Appenzell Ausserrhoden (act. B 24/16). Dieser wurde
vom Einzelrichter des Kantonsgerichts am 26. März 2015 – zur Durchführung eines
neuen Vorverfahrens – an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen (act. B 12/19).
c) Am 5. Mai 2015 erliess die Staatsanwaltschaft einen neuen Strafbefehl (act. B 12/21).
Gegen diesen liess der Beschuldigte am 6. Mai 2015 wiederum fristgerecht Einsprache
erheben (act. B 12/22), weshalb der Fall am 18. Mai 2015 dem Kantonsgericht
Appenzell Ausserrhoden erneut zur gerichtlichen Beurteilung überwiesen wurde (act.
B 12/23).
d) Am 5. Oktober 2015 fand die Hauptverhandlung vor dem Einzelrichter des
Kantonsgerichts statt (act. B 12/27). Der Versand des Urteilsdispositives erfolgte am
6. Oktober 2015 (act. B 12/29), worauf der Beschuldigte am 7. Oktober 2015 eine
Begründung verlangte (act. B 12/30). Das begründete Urteil wurde dem Verteidiger des
Beschuldigten am 30. November 2015 zugestellt (act. B 12/37).
Seite 3
C. Entscheid der Vorinstanz
Mit Urteil vom 5. Oktober 2015 sprach der Einzelrichter des Kantonsgerichts den
Beschuldigten des Nichtanbringens des L-Schildes anlässlich einer Lernfahrt
(Art. 96 VRV), der Übernahme der Aufgaben einer Begleitperson bei einer Lernfahrt ohne
die erforderlichen Voraussetzungen zu erfüllen (Art. 95 Abs. 3 lit. b SVG) und des
Führens eines Motorfahrzeuges in angetrunkenem Zustand (qualifizierte Angetrunkenheit,
Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG) schuldig und verurteilte ihnzu einer bedingten Geldstrafe von
20 Tagessätzen zu je CHF 100.00, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren.
Zudem wurde er mit einer Busse von CHF 400.00 bestraft, bei schuldhaftem
Nichtbezahlen ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von vier Tagen. Weiter wurden dem
Beschuldigten die Verfahrenskosten in Höhe von CHF 1‘280.00 auferlegt (act. B 2).
Auf eine Wiedergabe der Urteilsbegründung wird an dieser Stelle verzichtet. Auf die
entsprechenden Ausführungen des Einzelrichters des Kantonsgerichts wird – soweit
erforderlich – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
D. Berufungsverfahren vor Obergericht
a) Gegen dieses Urteil liess der Beschuldigte am 18. Dezember 2015 durch seinen
Verteidiger Berufung erklären (act. B 1).
b) Mit Verfügung vom 23. Dezember 2015 wurde der Staatsanwaltschaft Frist zur
Einreichung eines Nichteintretensantrages angesetzt (act. B 3), wobei diese mit
Schreiben vom 6. Januar 2016 darauf verzichtete (act. B 4).
c) Mit Schreiben vom 12. Januar 2016 wurde dem Berufungskläger unter Ansetzung einer
10-tägigen Frist zur Stellungnahme die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens
mitgeteilt (act. B 5). Innert erstreckter Frist liess A___ am 2. Februar 2016 durch seinen
Verteidiger erklären, dass er damit einverstanden sei (act. B 6 und 7). Mit Verfügung
vom 3. Februar 2016 wurde der Berufungsbeklagten und dem Vorderrichter eine 14-
tägige Frist zur Stellungnahme zur Berufungsschrift angesetzt (act. B 8). Der
Vorderrichter verzichtete am 4. Februar 2016 auf eine Vernehmlassung (act. B 9). Die
Stellungnahme der Staatsanwaltschaft erfolgte am 18. Februar 2016 fristgerecht (act.
B 10).
d) Am 22. Februar 2016 wurde dem Verteidiger die Stellungnahme der Berufungs-
beklagten zur Bedienung zugestellt (act. B 11). Am 10. März 2016 reichte dieser eine
Replik (act. B 14), das (durch die Mutter des Berufungsklägers) ausgefüllte Formular
Seite 4
„Befragung zur Person/Angaben zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen“
mit den entsprechenden Unterlagen (act. B 15) sowie seine Kostennote (act. B 16) ein.
Die Berufungsbeklagte verzichtete am 14. März 2016 auf eine Duplik (act. B 18).
e) Am 7. Juni 2016 fand die Beratung durch das Obergericht statt. Die Zustellung des
Urteilsdispositives erfolgte am 9. Juni 2016 (act. B 19).
Auf die Ausführungen in den vorstehend aufgeführten Eingaben kann verwiesen werden;
soweit für die Beurteilung der Berufung erforderlich, ist darauf im Rahmen der
nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Erwägungen (29 Absätze)
E. 1 lit. e SVG schuldig zu sprechen sei (act. B 10 S. 3). Der Berufungskläger liess daraufhin rügen, dass dieser neu vorgebrachte Antrag sein rechtliches Gehör und den Anklagegrundsatz verletze (act. B 14 S. 3). Er habe weder anlässlich seiner Einvernahmen noch im erstinstanzlichen Verfahren dazu Stellung nehmen können. Zudem habe er der Fahrzeuglenkerin zu keiner Zeit sein Fahrzeug zum Führen überlassen und/oder zur Verfügung gestellt. Vielmehr habe er ihr den Schlüssel des Fahrzeuges bereits am Mittag mit dem Ziel abgegeben, dass er selbst am Führen des Seite 6 Motorfahrzeuges in alkoholisiertem Zustand gehindert werden sollte, weshalb der subjektive Tatbestand von Art. 95 lit. e SVG nicht erfüllt sei (act. B 14 S. 4). Die inhaltliche Beschränkung des Berufungsthemas beschlägt die volle Kognition der Berufungsinstanz in der Überprüfung von Rechtsfragen nicht1. Das Gericht ist an den Sachverhalt, nicht aber an die vorgenommene rechtliche Würdigung der Staatsanwaltschaft gebunden (Art. 350 Abs. 1 StPO)2. Art. 391 Abs. 1 StPO ergänzt zudem für die Berufungsinstanz explizit, dass diese nicht an die Begründungen und Anträge der Parteien gebunden ist. So muss denn eine Anklagerweiterung gemäss Art. 333 Abs. 1 StPO grundsätzlich zulässig sein, da die Berufungsinstanz das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen (Art. 398 Abs. 2 StPO und Art. 404 StPO) und somit vom Anklagesachverhalt auf einen anderen Straftatbestand schliessen kann. Wichtig dabei ist, dass dem Beschuldigten – sofern das Gericht den Sachverhalt rechtlich anders würdigt – das rechtliche Gehör gewährt wird (Art. 344 StPO)3. Das Gericht hat die Stellungnahme der Berufungsbeklagten (inkl. Eventualantrag) mit Verfügung vom 22. Februar 2016 dem Verteidiger weitergeleitet (act. B 11). Dessen Replik ging am 11. März 2016 beim Gericht ein, womit die Gewährung des rechtlichen Gehörs erfolgte. Wie oben dargelegt, liegt auch keine Verletzung des Anklagegrundsatzes vor. Schlussendlich hat das Gericht den Eventualantrag der Berufungsbeklagten rechtlich nicht zu würdigen, da es das erstinstanzliche Urteil im vollen Umfange gestützt hat.
E. 1.1 Anwendbares Recht und Zuständigkeit Auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen im Entscheid des Einzelrichters des Kantonsgerichts vom 5. Oktober 2015 (act. B 2 E. 1) zum anwendbaren Recht und zur örtlichen und sachlichen Zuständigkeit kann verwiesen werden. Bezüglich der sachlichen Zuständigkeit des Obergerichts ist auf Art. 26 des am 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Justizgesetzes vom 13. September 2010 (JG, bGS 145.31) hinzuweisen. Danach ist das Obergericht Berufungs- und Beschwerdeinstanz in der allgemeinen Strafrechtspflege, unter Vorbehalt der Befugnisse des Einzelrichters.
E. 1.2 Gegenstand der Berufung Gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist, zulässig. Der Berufungskläger verlangt die vollumfängliche Aufhebung des Urteils des Einzelrichters des Kantonsgerichts vom 5. Oktober 2015 (ES3 15 7, act. B 2).
E. 1.3 Rechtzeitigkeit der Berufung Die Partei, welche Berufung angemeldet hat, reicht dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung ein (Art. 399 Abs. 3 StPO). Seite 5 Die erstinstanzliche Urteilsbegründung wurde sowohl dem Verteidiger des Beschuldigten als auch der Staatsanwaltschaft am 30. November 2015 zugestellt (act. B 12/36 und B 12/37). Die Berufung des Beschuldigten vom 18. Dezember 2015 erfolgte somit fristgerecht (act. B 1).
E. 1.4 Legitimation Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Legitimation des Beschuldigten ergibt sich vorliegend aus der vorstehenden Bestimmung i.V.m. Art. 104 Abs. 1 lit. a StPO.
E. 1.5 Berufungsgründe Mit der Berufung können gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO
- Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung
- die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts - Unangemessenheit gerügt werden. Aus der Berufungsschrift des Verteidigers geht hervor, dass sowohl die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (act. B 1 S. 4) als auch Rechtsverletzungen (act. B 1 S. 5 ff.) Gegenstand des Rechtsmittels sind.
E. 1.6 Eventualantrag der Berufungsbeklagten Die Berufungsbeklagte beantragt eventualiter, dass der Berufungskläger wegen Überlassen eines Fahrzeuges an eine nicht führungsberechtigte Person i.S.v. Art. 95 Abs.
E. 2 Sachverhaltsfeststellung
E. 2.1 Ausgangslage Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, am 9. März 2014 seinen AUDI D, S3 Quattro (Kontrollschild AR 0000) seiner damaligen Freundin zur Fahrt überlassen zu haben und selbst mitgefahren zu sein. Dies im Wissen, dass die Fahrzeuglenkerin nur über einen Lernfahrausweis Kat. B und er selbst nur über einen Führerausweis Kat. B auf Probe verfügte. Zudem wurde bei ihm eine qualifizierte Blutalkoholkonzentration von 1.57 Gewichtspromille nachgewiesen (act. B 12/7). Der Beschuldigte liess in seiner Berufungs- schrift bestreiten, dass er die Voraussetzungen einer Begleitperson bei einer Lernfahrt 1 LUZIUS EUGSTER, in: Basler Kommentar, StPO, 2. Aufl. 2014, N. 3a zu Art. 398 StPO. 2 STEFAN HEIMGARTNER/MARCEL ALEXANDER NIGGLI, in: Basler Kommentar, StPO, 2. Aufl. 2014, N. 2 zu Art. 350 StPO („iura novit curia“). 3 STEFAN HEIMGARTNER/MARCEL ALEXANDER NIGGLI, a.a.O., N. 10 zu Art. 350 StPO; YVONA GRIESSER, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 2. Aufl. 2014, N. 2 zu Art. 333 StPO; BEAT GUT/THOMAS FINGERHUTH, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 2. Aufl. 2014, N. 2 zu Art. 350 StPO. Seite 7 gekannt habe und darum gewusst haben soll, dass er diese Voraussetzungen im Tatzeitpunkt nicht erfüllte (act. B 1 S. 4). Im Folgenden ist somit zu prüfen, ob der Beschuldigte wusste, dass er nicht über die Voraussetzungen einer Begleitperson bei einer Lernfahrt verfügte.
E. 2.2 Polizeirapport / Blutprobe Der Polizeirapport datiert vom 21. März 2014 (act. B 12/1). Darin wird festgehalten, dass der Beschuldigte (Fahrzeughalter des AUDI D, S3 Quattro, AR 0000) und die Fahrzeug- lenkerin um 01:45 Uhr angehalten wurden, da das Auto ohne Licht gelenkt wurde und beim Anfahren stotterte. Bei der Ausweiskontrolle wurde festgestellt, dass die Fahrzeug- lenkerin lediglich über einen Lernfahrausweis verfügte und der mitfahrende Beschuldigte klare Anzeichen von Alkoholkonsum zeigte. Am Auto war kein „L-Schild“ angebracht. Der Atemlufttest des Beschuldigten um 02:05 Uhr ergab einen Alkoholwert von 1.63 Gewichtspromille, die Blutprobe um 03:05 Uhr einen solchen von mindestens 1.57 Gewichtspromille (act. B 12/7).
E. 2.3 Aussagen von C___ Die Fahrzeuglenkerin gab am 9. März 2014 zu Protokoll, dass sie das besagte Fahrzeug lenkte, damit sie und der Beschuldigte schneller zu Hause seien und weil der Beschuldigte Alkohol getrunken habe (act. B 12/3). Sie kenne die Bestimmungen für eine Lernfahrt und habe gewusst, dass der Beschuldigte (im Tatzeitpunkt) 19 Jahre alt gewesen sei und den Führerausweis seit rund einem Jahr besessen habe.
E. 2.4 Aussagen des Beschuldigten Der Beschuldigte gab am 9. März 2014 zu Protokoll, dass die Begleitperson einer Lernfahrt seit drei Jahren ab Führerprüfung unfallfrei gefahren sein müsse, nicht angetrunken sein dürfe und das blaue „L-Schild“ am Fahrzeug montiert sein müsse (act. B 12/2 S. 2 f.). Anlässlich seiner Einvernahme am 6. Oktober 2014 sagte er aus, dass er der Fahrzeuglenkerin den Schlüssel für seinen AUDI bereits am Nachmittag des
8. März 2014 übergeben habe. Diese Schlüsselübergabe sei erfolgt, damit er sicher nicht mehr nach Hause fahre (act. B 12/11 S. 2). Er habe auch gewusst, dass seine damalige Freundin (im Tatzeitpunkt) lediglich im Besitz des Lernfahrausweises gewesen sei. Auf die Frage: „Was hat es für Sie bedeutet, dass Frau C___ den Lernfahrausweis hatte?“, antwortete der Beschuldigte dann auch: „Dass sie sicher nicht fährt“ und ergänzte später: Seite 8 „weil sie dazu nicht berechtigt war, weil sie eben den Lernfahrausweis hatte“ (act. B 12/11 S. 2). Auf die Frage: „Wann hätte Frau C___ fahren dürfen?“, antwortete er: „Wenn ich die Kriterien des Beifahrers nach dem Gesetz erfüllt hätte“, was für ihn hiess: „…, drei Jahre die Autoprüfung zu haben, 23 Jahre alt zu sein und das „L-Schild“ daran (am Auto) zu haben“ (act. B 12/11 S. 3). An der Hauptverhandlung des Vorderrichters bestätigte der Beschuldigte, im Wissen um den Lernfahrausweis der Fahrzeuglenkerin und die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Begleitperson einer Lernfahrt, in sein Auto zugestiegen zu sein (act. B 12/27 S. 3). Er führte jedoch dazu aus, dass es ihm nicht bewusst gewesen sei, dass er als Begleitperson im rechtlichen Sinne gegolten habe. Er habe es im wörtlichen Sinne so verstanden, dass er sich einfach neben seine damalige Freundin setzte und sie begleitet habe.
E. 2.5 Erwägungen des Vorderrichters Der Vorderrichter führte in seinem Entscheid im Verfahren Nr. ES3 15 7 vom 5. Oktober 2015 aus (act. B 2 S. 6), dass der Beschuldigte auf dem Beifahrersitz Platz genommen habe, im Wissen darum, dass die Fahrzeuglenkerin nur einen Lernfahrausweis besessen habe und sie somit nur mit einer Begleitperson hätte fahren dürfen. Deshalb habe es dem Beschuldigten auch bewusst sein müssen, dass er als Begleiter für die Lernfahrerin verantwortlich sei, weshalb er für die Pflichtverletzungen der Fahrzeuglenkerin mitverantwortlich sei. Im Tatzeitpunkt sei er 19 Jahre alt gewesen und habe somit die gesetzlichen Voraussetzungen einer Begleitperson nicht erfüllt. Da er einerseits die Voraussetzungen einer Begleitperson gekannt habe und andererseits trotz der Kenntnis, dass die Fahrzeuglenkerin nur einen Lernfahrausweis besass, dieser sein Fahrzeug überliess und zu ihr ins Auto stieg, habe er sich wegen Übernahme der Aufgaben der Begleitperson bei einer Lernfahrt, ohne die erforderlichen Voraussetzungen zu erfüllen, strafbar gemacht.
E. 2.6 Ausführungen des Beschuldigten im Berufungsverf ahren Der Beschuldigte liess ausführen (act. B 1 S. 5 f.), dass er nicht Begleiter im Sinne des Gesetzes gewesen sein könne, da er im Tatzeitpunkt keine der Voraussetzungen von Art. 15 SVG erfüllt habe. Wenn er nicht als Begleiter im Sinne des Gesetzes qualifiziert werden könne, so könne er auch nicht wegen der Verletzung von derartigen Pflichten bestraft werden. Weiter habe er sich auch zu keinem Zeitpunkt als Begleitperson im Sinne von Art. 15 SVG betrachtet. Da die Begleitfunktion aktiv übernommen werden müsse und er dies nicht beabsichtigt habe – er habe lediglich als Beifahrer und nicht als Begleiter fungieren wollen –, könne er sich auch nicht als Begleitperson strafbar gemacht haben. Seite 9 Erfülle ein Beifahrer die vom Gesetzgeber aufgestellten Voraussetzungen nicht, könne von ihm auch nicht erwartet werden, dass er die Pflichten einhalte, die nur für Begleitpersonen gelten, würden ihm doch offensichtlich die erforderliche Reife, Erfahrung und Ausbildung fehlen (act. B 1 S. 7). In seiner Replikschrift (act. B 14 S. 4 f.) opponierte der Beschuldigte weiter, dass er sein Fahrzeug der Fahrzeuglenkerin nicht zum Führen überlassen und/oder zur Verfügung gestellt habe. Vielmehr habe er ihr den Schlüssel des Fahrzeuges am Mittag mit dem Ziel übergeben, dass er selbst am Führen des Motorfahrzeuges in alkoholisiertem Zustand gehindert werden sollte. Es sei nicht seine Absicht gewesen, dass sie das Motorfahrzeug steuern solle und er habe auch in keiner Weise damit gerechnet.
E. 2.7 Würdigung des Gerichts Der Beschuldigte hat zu keinem Zeitpunkt bestritten, die Voraussetzungen für das Begleiten einer Lernfahrt gekannt zu haben. Im Gegenteil: Trotz einem Alkoholwert von mindestens 1.57 Gewichtspromille gab er am 9. März 2014 zu Protokoll, dass die Begleitperson einer Lernfahrt seit drei Jahren ab Führerprüfung unfallfrei gefahren sein müsse, nicht angetrunken sein dürfe und das blaue „L-Schild“ am Fahrzeug montiert sein müsse. Ebenfalls wusste er, dass die Fahrzeuglenkerin zur Tatzeit nur einen Lernfahrausweis besass (act. B 12/2 S. 2 f.). Gemäss WEISSENBERGER haben betreffend die Beurteilung der Einsichtsfähigkeit die konkreten Feststellungen über den Zustand des Betroffenen grundsätzlich Vorrang gegenüber dem Alkoholwert, da der pathologische Zustand (Rausch) und nicht die Alkoholisierung ausschlaggebend ist4. Vorliegend zeigt jedoch auch der pathologische Befund anlässlich der Blutuntersuchung auf, dass der Berufungskläger 1h und 20 Minuten nach der Tatzeit zeitlich und örtlich orientiert und betreffend Sprache und Verhalten unauffällig war (act. B 12/5), was denn auch die Kenntnis und das korrekte Wiedergeben der Voraussetzungen für das Begleiten einer Lernfahrt erklärt. Weiter lässt der Beschuldigte in seiner Berufungsschrift geltend machen, dass er der Fahrzeuglenkerin den Schlüssel nicht in der Absicht gegeben habe, dass diese nach Hause fahre. Vielmehr sollte er dadurch davon abgehalten werden, selbst alkoholisiert Auto zu fahren (act. B 14). Entgegen seiner Absicht und Aussage verhielt er sich dazu im Tatzeitpunkt jedoch widersprüchlich, indem er die Fahrzeuglenkerin nicht davon abhielt, seinen AUDI zu lenken, obwohl er wusste, dass diese nur über einen Lernfahrausweis
E. 4 PHILIPPE WEISSENBERGER, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz,
2. Aufl. 2015, N. 22 zu Art. 91 SVG.
Seite 10
verfügte und somit nur in Begleitung fahren durfte. Seine Aussage, er habe sich in diesem
Moment nur als Beifahrer und nicht als Begleiter verstanden, scheint auf Grund seiner
Antworten in den diversen Einvernahmen (act. B 12/2, B 12/11 und B 12/27) als reine
Schutzbehauptung. Trotz eindeutiger Kenntnis, dass er die gesetzlichen Voraussetzungen
eines Begleiters nicht erfüllte, überliess er ihr nicht nur sein Fahrzeug, sondern stieg zu ihr
ins Auto und setzte sich auf den Beifahrersitz. Damit signalisierte der Beschuldigte der
Fahrzeuglenkerin einerseits, dass er mit ihrer Heimfahrt einverstanden war und
andererseits, dass er – als einziger Anwesender, welcher über einen Führerausweis
verfügte – die Verantwortung für ihre Lernfahrt übernimmt.
Das Obergericht kommt deshalb zum Schluss, dass sich der Beschuldigte im Tatzeitpunkt
im Klaren darüber war, dass er die Voraussetzungen für die Übernahme der Begleit-
funktion gemäss Art. 15 Abs. 1 SVG nicht erfüllte und dennoch zur Fahrzeuglenkerin ins
Auto stieg, anstatt diese von der Fahrt abzuhalten.
3. Allgemeine Bemerkungen zur Strafbarkeit des Begl eiters bei Lernfahrten
Nach Art. 100 Ziff. 3 SVG ist der Begleiter für strafbare Handlungen auf Lernfahrten
verantwortlich, wenn er die Pflichten verletzt, welche ihm als Folge der Übernahme der
Begleitung oblagen. Bei dieser Bestimmung handelt es sich um eine Spezialnorm zur
Beteiligung an einer strafbaren Handlung5. Dabei liegt ihr der Gedanke zu Grunde, dass
jeder, der an der Führung eines Fahrzeuges beteiligt ist, für sein Verhalten einstehen
muss. Dass der Begleiter einer Lernfahrt kein gewöhnlicher Beifahrer, sondern von
Gesetzes wegen an der Führung des Fahrzeuges durch den Fahrschüler beteiligt ist, war
und ist Wille des Gesetzgebers. Bereits in Art. 14 Abs. 1 des alten Bundesgesetzes über
den Motorfahrzeug- und Fahrradverkehr vom 15. März 1932 (MFG; BS 7 S. 595 ff.) war
verankert, dass der Begleiter die Verantwortlichkeit als Führe r trägt . In der Botschaft
vom 24. Juni 1955 zum Entwurf eines Bundesgesetzes über den Strassenverkehr wurde
dann – im Zusammenhang mit Art. 93 Ziff. 3 (heute Art. 100 Ziff. 3 SVG) – festgehalten,
dass die Rechtsprechung zu Art. 14 MFG übernommen wird und das Gesetz den
Begleiter zum Führer des Fahrzeugs erklärt 6. Dabei ist es unerheblich, ob der Mitfahrer
die gesetzliche Anforderung einer Begleitperson tatsächlich erfüllt oder nicht7. Zur
Erfüllung des Straftatbestandes genügt es, dass der Mitfahrer die Aufgabe des Begleiters
effektiv übernimmt. Schlussendlich ist der Begleiter neben der Fahrschülerin immer
E. 4.1 Objektiver Tatbestand Nach Art. 95 Abs. 3 lit. b SVG wird mit Busse bestraft, wer bei einer Lernfahrt die Aufgabe des Begleiters übernimmt, ohne die Voraussetzungen zu erfüllen. Die Absicht ist es dabei das Missachten einer zusätzlich erforderlichen persönlichen Auflage unter Strafe zu stellen11. Gemäss Art. 15 Abs. 1 SVG dürfen Lernfahrten auf Motorwagen nur mit einem Begleiter unternommen werden, der das 23. Altersjahr vollendet hat, seit wenigstens drei Jahren den entsprechenden Führerausweis und diesen nicht mehr auf Probe besitzt (gemeint ist der definitive Führerausweis, vgl. dazu Art. 15b SVG). Wer diese Voraussetzungen nicht erfüllt, darf die Aufgabe des Begleiters nicht übernehmen12. Im Tatzeitpunkt war der Beschuldigte 19 Jahre alt und besass den Fahrerausweis erst seit etwas mehr als einem Jahr (act. B 12/1 + 2). Damit erfüllt er den objektiven Tatbestand.
E. 4.2 Subjektiver Tatbestand Obwohl er die Voraussetzungen als Begleitperson einer Lernfahrt nach Art. 15 Abs. 1 SVG kannte (vgl. dazu Ziff. 2.7) und wusste, dass er diese nicht erfüllte, überliess der Beschuldigte sein Fahrzeug C___ im Wissen um ihren Lernfahrausweis. Und obwohl es ihm möglich gewesen wäre, hielt er sie nicht von der Fahrt ab, sondern setzte sich zu ihr ins Auto auf den Beifahrersitz, was gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ausreicht, um den Tatbestand von Art. 95 Abs. 3 lit. b SVG zu erfüllen. Der Beschuldigte machte sich somit wegen Übernahme der Aufgaben der Begleitperson bei einer Lernfahrt, ohne die erforderlichen Voraussetzungen zu erfüllen, gemäss Art. 95 Abs. 3 lit. b SVG i.V.m. Art. 15 Abs. 1 SVG strafbar.
5. Nichtanbringen des „L-Schildes“ anlässlich einer Lernfahrt; Art. 96 VRV i.V.m. Art. 27 Abs. 1 VRV und Art. 100 Ziff. 3 SVG
E. 5 TORNIKE KESHELAVA/MIRO DANGUBIC, in: Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014, N. 21 zu Art. 100 SVG. 6 BBl 1955 II 65. 7 TORNIKE KESHELAVA/MIRO DANGUBIC, a.a.O., N. 24 zu Art. 100 SVG. Seite 11 verantwortlich, wenn er es unterlässt, strafbares Verhalten der Fahrschülerin zu verhin- dern oder zu korrigieren, obwohl es ihm möglich gewesen wäre8. Andererseits bedeutet dies gemäss Schultz, dass sich eine Person, welche die Voraussetzungen nach Art. 15 Abs. 1 SVG nicht erfül lt und dennoch eine Lernfahrende begleitet, bereits allein dadurch gemäss Art. 95 Abs. 3 lit. b SVG strafbar macht und dies unabhängig davon, ob sich ein verkehrswidriges Verhalten oder gar ein Unfall ereignet hat9. Schlussendlich hat der Begleiter für Straftaten, die er in eigener Person verübt, direkt nach der entsprechenden Strafbestimmung einzustehen, wie z.B. die Missachtung des Verbotes während einer Lernfahrt unter Alkoholeinfluss zu fahren (Art. 91 Abs. 1 lit. b SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 2bis lit. e SVG)10.
4. Übernahme der Aufgaben der Begleitperson bei ein er Lernfahrt ohne die erforderlichen Voraussetzungen zu erfüllen (Art. 95 Abs. 3 lit. b SVG i.V.m. Art. 15 Abs. 1 SVG)
E. 5.1 Objektiver Tatbestand Nach Art. 96 VRV wird mit Busse bestraft, wer gegen eine Vorschrift der Verkehrsregelverordnung verstösst. Gemäss Art. 15 Abs. 2 SVG hat der Begleiter einer Lernfahrt dafür zu sorgen, dass die Lernfahrt gefahrlos durchgeführt wird und der Fahrschüler die Verkehrsvorschriften nicht verletzt. Der Begleiter muss das Fahrverhalten des Fahrschülers stets überwachen, die nötigen Anweisungen geben und notfalls in den Führungsvorgang (z.B. durch das Ziehen der Handbremse) eingreifen können13. Zudem müssen Motorfahrzeuge, welche von Inhabern eines Lernfahrausweises geführt werden, auf der Rückseite – an gut sichtbarer Stelle – eine blaue Tafel mit weissem „L“ tragen (Art. 27 Abs. 1 VRV). Da der Begleiter gegenüber der Lernfahrerin eine Ausbildungs- und Überwachungsaufgabe wahrnimmt14 ist er nach Art. 100 Ziff. 3 SVG für strafbare Handlungen auf Lernfahrten verantwortlich, wenn er seine Pflichten nicht wahrnimmt, die ihm als Folge der Übernahme der Begleitung obliegen15. Obwohl die Fahrzeuglenkerin nur im Besitz eines Lernfahrausweises war, steuerte sie den AUDI des Beschuldigten am 9. März 2014 ohne das notwendige „L-Schild“ angebracht zu haben (act. B 12/1). Sie selbst wurde dafür mit Strafbefehl vom
2. September 2014 verurteilt, wobei dieser unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist (act. B 12/21 S. 2). Der Beschuldigte seinerseits hat das Fehlverhalten der Fahrzeuglenkerin nicht korrigiert und das fehlende „L-Schild“ selbst montiert. Dies, obwohl
E. 5.2 Subjektiver Tatbestand Der Strafnorm von Art. 100 Ziff. 3 SVG untersteht, wer weiss, dass er als Begleiter einer Lernfahrenden verantwortlich handelt. Dabei kommt es auf die faktische Schüler- /Begleiteigenschaft an16. Der Beschuldigte liess in seiner Berufungsschrift geltend machen, dass ihm nicht bewusst gewesen sei, dass er als Begleiter im Sinne des Gesetzes fungiert habe. Im Gegenteil: Er habe sich lediglich als Mitfahrer verstanden (act. B 1). Dieser Argumentation kann auf Grund des Verhaltens des Beschuldigten nicht gefolgt werden (vgl. dazu Ziff. 2.7). Der Beschuldigte überliess sein Fahrzeug der Fahrzeuglenkerin, im Wissen um ihren Lernfahrausweis und die gesetzlichen Auflagen zu einer Lernfahrt. Dennoch hielt er sie nicht von der Fahrt ab; vielmehr, setzte er sich zu ihr ins Auto auf den Beifahrersitz und tolerierte letztendlich ihr Verhalten. Damit übernahm er – in Kenntnis, dass er der einzige Anwesende mit einem Führerausweis war – effektiv die Begleitfunktion für die Lernfahrt der Fahrzeuglenkerin. Der Beschuldigte wusste, dass eine Lernfahrt durch ein „L-Schild“ gekennzeichnet werden muss (act. B 12/2 und act. B 12/11 S. 3). Obwohl es ihm möglich gewesen wäre, das Nichtanbringen durch die Fahrzeuglenkerin zu korrigieren, unterliess er es. Deswegen ist er für ihre strafbare Handlung strafrechtlich verantwortlich. Somit hat er sich des Nichtanbringens des „L-Schildes“ anlässlich einer Lernfahrt gemäss Art. 96 VRV i.V.m. Art. 27 Abs. 1 VRV und Art. 100 Ziff. 3 SVG schuldig gemacht.
6. Führen eines Motorfahrzeuges in angetrunkenem Zu stand (qualifizierte Ange-trunkenheit) im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 2 bis lit. e SVG und Art. 2a Abs. 1 lit. g VRV 6.1 Objektiver Tatbestand Gemäss Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer in angetrunkenem Zustand mit qualifizierter Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentration ein Motorfahrzeug führt. Als qualifiziert gilt eine
E. 8 HANS GIGER, Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, 7. Aufl. 2008, N. 19 zu Art. 100 SVG; PHILIPPE WEISSENBERGER, a.a.O., N. 21 zu Art. 100 SVG. 9 HANS SCHULTZ, Die Strafbestimmungen des Bundesgesetzes über den Strassenverkehr, Bern 1964, S. 68 f. 10 TORNIKE KESHELAVA/MIRO DANGUBIC, a.a.O., N. 25 zu Art. 100 SVG. 11 ADRIAN BUSSMANN, in: Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014, N. 81 zu Art. 95 SVG. 12 JÜRG BICKEL, in: Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014, N. 11 zu Art. 15 SVG. Seite 12
E. 13 TORNIKE KESHELAVA/MIRO DANGUBIC, a.a.O., N. 28 zu Art. 100 SVG; BGE 91 IV 147 E. 1. 14 JÜRG BICKEL, a.a.O., N. 14 zu Art. 15 SVG. 15 JÜRG BICKEL, a.a.O., N. 17 zu Art. 15 SVG. Seite 13 er auf Grund seines geistigen und körperlichen Zustandes in der Lage gewesen wäre, den Fehler zu erkennen und ihn zu korrigieren (vgl. dazu Ziff. 2.7). Der objektive Tatbestand ist somit erfüllt.
E. 16 HANS GIGER, a.a.O., N. 20 zu Art. 100 SVG. Seite 14 Blutalkoholkonzentration von 0,8 Gewichtspromille oder mehr (Art. 2 lit. a der Verordnung der Bundesversammlung über Alkoholgrenzwerte im Strassenverkehr vom 15. Juni 2012, SR 741.13). Da es sich bei Art. 91 SVG um ein abstraktes Gefährdungsdelikt handelt, muss sich keine konkrete Gefährdung ergeben haben17. Das Fahren unter Alkoholeinfluss ist Begleitpersonen von Lernfahrten verboten (Art. 31 Abs. 2bis lit. e SVG i.V.m. Art. 2a Abs. 1 lit. g VRV). Der Beschuldigte macht geltend, dass er kein Motorfahrzeug geführt und deshalb vom Vorwurf des „Fiaz“ freizusprechen sei (act. B 1 S. 9). Wie bereits vorstehend aufgezeigt, ist der Begleiter einer Fahrschülerin gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung an der Führung des Fahrzeuges beteiligt (vgl. Ziff. 3). Der Begleiter einer Fahrschülerin soll nicht nur die Fahrweise der Lernenden überwachen und die nötigen Anweisungen geben, sondern bei deren Fehlverhalten gegebenenfalls die richtigen Korrekturmassnahmen treffen können (z.B. notfalls die Handbremse ziehen oder das Steuer herumreissen)18. Deshalb ist es notwendig, dass der Begleiter zum Zeitpunkt der Lernfahrt selber fahrfähig ist, d.h. er muss über die gleiche Reaktionsfähigkeit wie der Lenker verfügen19. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gilt der Begleiter, der in angetrunkenem Zustand eine Fahrschülerin auf einer Lernfahrt begleitet, selbst als angetrunkener Fahrzeugführer20 und ist für die Widerhandlungen einer Fahrschülerin verantwortlich, wenn er diese in nüchternem Zustand hätte vermeiden können21. Indem der Beschuldigte im Tatzeitpunkt als Fahrzeugführer galt und zu dieser Zeit einen Blutalkoholwert von 1.57 Gewichtspromillen aufwies (act. B 12/7), erfüllt er den objektiven Tatbestand des Fahrens in angetrunkenem Zustand mit einer qualifizierten Blutalkoholkonzentration. 6.2 Subjektiver Tatbestand Strafbar ist, wer eine Tat mit Wissen und Willen begeht (Art. 102 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 12 StGB). Konnte der Täter aufgrund der relativ hohen Blutalkoholkonzentration, des
E. 17 SILVAN FAHRNI/STEFAN HEIMGARTNER, in: Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014, N. 1
und 6 zu Art. 91 SVG. 18 JÜRG BICKEL, a.a.O., N. 14 f. zu Art. 15 SVG; PHILIPPE WEISSENBERGER, a.a.O., N. 20 zu
Art. 100 SVG. 19 JÜRG BICKEL, a.a.O., N. 16 zu Art. 15 SVG; BGE 128 IV 272 E. 3.2. 20 BGE 128 IV 272 E. 3.1; HANS GIGER, a.a.O., N. 18 zu Art. 100 SVG. 21 PHILIPPR WEISSENBERGER, a.a.O., N. 19 zu Art. 100 SVG.
Seite 15
dafür erforderlichen grossen Konsums alkoholischer Getränke vor Antritt der Fahrt und
der damit zwingend verbundenen Trunkenheitssymptome nicht daran zweifeln, die
gesetzlichen Grenzwerte überschritten zu haben, liegt Vorsatz vor22.
Anlässlich seiner Einvernahme am 6. Oktober 2014 sagte der Beschuldigte aus, dass er
der Fahrzeuglenkerin den Schlüssel für seinen AUDI bereits am Nachmittag des 8. März
2014 mit dem Ziel übergeben habe, dass er selbst am Führen des Motorfahrzeuges in
alkoholisiertem Zustand gehindert werden sollte (act. B 12/11). Zwei Stunden nach der
Tat (03:49 Uhr) gab der Beschuldigte bei der polizeilichen Einvernahme zu Protokoll, dass
er seit 12 Uhr des Vortages zehn Stangen Bier (à 3 dl) und eine Flasche Weisswein (7dl)
getrunken habe (act. B 12/2). Selbst in diesem qualifiziert angetrunkenen Zustand, wusste
er, dass die Begleitperson einer Lernfahrt keinen Alkohol getrunken haben darf
(act. B 12/2, Frage 7). Dem Beschuldigten war somit bereits vor der Tat bewusst, dass er
höchstwahrscheinlich zu viel Alkohol konsumieren würde und dennoch überliess er der
Fahrzeuglenkerin in seinem qualifiziert angetrunkenen Zustand sein Auto, indem er zu ihr
ins Auto stieg und sie nicht von der Fahrt abhielt.
Damit liegt vorsätzliches Handeln vor, weshalb auch der subjektive Tatbestand erfüllt ist.
Demzufolge ist der Beschuldigte des Führens eines Motorfahrzeuges in angetrunkenem
Zustand (qualifizierte Angetrunkenheit) im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG i.V.m. Art.
31 Abs. 2bis lit. e SVG und Art. 2a Abs. 1 lit. g VRV schuldig zu sprechen.
7. Konkurrenz und Fazit
Die Strafbarkeit nach Art. 100 Ziff. 3 Abs. 1 SVG steht mit der Strafbarkeit für Straftaten,
die der Begleiter in eigener Person begeht – wie z.B. die Missachtung, unter
Alkoholeinfluss zu fahren (Art. 91 Abs. 1 lit. b SVG) oder die Übernahme einer Lernfahrt,
ohne die Voraussetzungen eines Begleiters zu erfüllen (Art. 95 Abs. 3 lit. b SVG) – in
echter Konkurrenz23. Betreffend die Konkurrenz zwischen Art. 91 Abs. 1 lit. b SVG und
Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG kann auf die Ausführungen des Vorderrichters verwiesen werden
(ES3 15 7 S. 7), welchen sich das Gericht vollumfänglich anschliesst.
Der Beschuldigte ist somit wegen Übernahme der Aufgaben der Begleitperson bei einer
Lernfahrt ohne die erforderlichen Voraussetzungen zu erfüllen im Sinne von Art. 95 Abs. 3
lit. b SVG i.V.m. Art. 15 Abs. 1 SVG, Nichtanbringen des „L-Schildes“ anlässlich einer
E. 22 PHILIPPR WEISSENBERGER, a.a.O., N. 20 zu Art. 91 SVG, mit weiteren Hinweisen. 23 TORNIKE KESHELAVA/MIRO DANGUBIC, a.a.O., N. 35 zu Art. 100 SVG.
Seite 16
Lernfahrt im Sinne von Art. 96 VRV i.V.m. Art. 27 Abs. 1 VRV und Art. 100 Ziff. 3 SVG
sowie Führen eines Motorfahrzeuges in angetrunkenem Zustand (qualifizierte
Angetrunkenheit) im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 2bis lit. e SVG
und Art. 2a Abs. 1 lit. g VRV schuldig zu sprechen.
8. Strafzumessung
Die Staatsanwaltschaft beantragt eine bedingte Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je
CHF 30.00, unter der Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren und eine Busse von
CHF 200.00, bei schuldhaftem Nichtbezahlen eine Ersatzfreiheitsstrafe von sieben Tagen
(act. B 12/21).
Demgegenüber verurteilte der Vorderrichter den Beschuldigten zu einer Geldstrafe von
20 Tagessätzen zu CHF 100.00 sowie einer Busse von CHF 400.00, bei schuldhaftem
Nichtbezahlen ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von vier Tagen (act. B 2 S. 8 f.).
Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu und berücksichtigt
dabei das Vorleben und die persönlichen Verhältnissen sowie die Wirkung der Strafe auf
das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der
Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des
Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit
der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung
oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Hat der Täter durch eine oder
mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so
verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie
angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als
die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden
(Art. 49 Abs. 1 StGB).
Die höchste Strafandrohung der drei vorliegend erfüllten Straftatbestände lautet auf
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe für das Führen eines Motorfahrzeuges
in angetrunkenem Zustand (qualifizierte Angetrunkenheit, Art. 91 Abs. 2 SVG). Bestimmt
es das Gesetz nicht anders, so beträgt die Geldstrafe höchstens 360 Tagessätze und das
Gericht bestimmt deren Zahl nach dem Verschulden des Täters (Art. 34 Abs. 1 StGB).
Da der Beschuldigte das Fahrzeug nicht selbst gelenkt hat und die gefahrene Strecke –
auf Grund der Anhaltung durch die Polizei – sehr kurz war, gewichtet das Gericht das
Seite 17
Verschulden – in Übereinstimmung mit dem Vorderrichter – als leicht und übernimmt
deshalb die durch diesen festgesetzte Anzahl der Tagessätze.
Sodann ist die Höhe des Tagessatzes zu bestimmen. Dieser richtet sich nach den
persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils,
namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und
Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB).
Der Beschuldigte bezifferte im erstinstanzlichen Verfahren sein monatliches
Nettoeinkommen mit CHF 4‘184.00 (inkl. 13. Monatslohn, act. B 12/24/1/2). Unter
Berücksichtigung des Pauschalabzuges von 25 % für Steuern und Krankenkasse ergab
sich ein Grundtagessatz von (gerundet) CHF 100.00. Vor Obergericht gab der
Beschuldigte ein Nettoeinkommen von CHF 4‘500.00, ein Vermögen von CHF 65‘968.75
und künftigen Mietkosten von CHF 1‘300.00 an (act. B 15). Trotz der veränderten
Umstände (zusätzliche Kosten für eine Mietwohnung) hält das Obergericht – auf Grund
der Lohnerhöhung und des Barvermögens, welches vom Vorderrichter bei der
Zumessung unberücksichtigt blieb – die Bemessung des Tagessatzes durch den
Vorderrichter für angemessen und schliesst sich ihr an.
Die weiteren erfüllten Tatbestände – Nichtanbringen des „L-Schildes“ anlässlich einer
Lernfahrt und die Übernahme der Aufgaben der Begleitperson bei einer Lernfahrt ohne
die erforderlichen Voraussetzungen zu erfüllen – werden mit Busse bestraft (Art. 96 VRV
und Art. 95 Abs. 3 SVG). Die Busse ist kumulativ zur Geldstrafe auszusprechen24. Der
Höchstbetrag der Busse ist CHF 10'000.00 (Art. 106 Abs. 1 StGB). Dabei ist diese je nach
den Verhältnissen des Täters so zu bemessen, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem
Verschulden angemessen ist (Art. 106 Abs. 3 StGB). Das Gericht spricht für den Fall,
dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens
einem Tag und höchstens drei Monaten aus (Art. 106 Abs. 2 StGB).
Der Vorderrichter verurteilte den Beschuldigten zu einer Busse von CHF 400.00 und einer
Ersatzfreiheitsstrafe von vier Tagen, ausgehend von einem Äquivalent von CHF 100.00
pro Tag Ersatzstrafe (act. B 2 S. 9).
Das Obergericht hält dies (den Umständen entsprechend) für angemessen und schliesst
sich in der Zumessung der Busse dem Vorderrichter an.
E. 24 BGE 137 IV 57.
Seite 18
9. Strafvollzug
Die Vorinstanz folgte dem staatsanwaltschaftlichen Antrag, eine bedingte Geldstrafe
auszusprechen (act. B 2 S. 9).
Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte
Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen
oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Wurde der Täter innerhalb der letzten
fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von
mindestens sechs Monaten oder zu einer Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen
verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen
(Art. 42 Abs. 2 StGB). Spricht das Gericht die Strafe ganz oder teilweise bedingt aus, so
bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1
StGB).
Da der Beschuldigte nicht vorbestraft ist (act. B 12/P3), ist eine günstige Prognose zu
vermuten25. Die Geldstrafe ist daher bedingt auszusprechen und praxisgemäss eine
Probezeit von zwei Jahren anzusetzen.
10. Kosten- und Entschädigungsfolgen
10.1 Erst- und zweitinstanzliche Verfahrenskosten
Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres
Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz selber
einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene
Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO).
Da der Berufungskläger im vorliegenden Verfahren vollumfänglich unterlegen ist, sind ihm
die erst- und zweitinstanzlichen Verfahrenskosten aufzuerlegen. Die zweitinstanzliche
Gerichtsgebühr wird auf CHF 1‘500.00 festgesetzt (Art. 29 Abs. 1 lit. b Gebührenordnung,
bGS 233.3).
10.2 Erst- und zweitinstanzliche Entschädigung
Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren richten sich
nach den Artikeln 429 ff. StPO. Aus diesen folgt ohne weiteres, dass bei einem
Schuldspruch grundsätzlich kein Raum für eine Entschädigung des Beschuldigten bleibt26.
E. 25 MARKUS HUG, in: Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder [Hrsg.], Kommentar zum StGB, 19. Aufl. 2013, N. 6 zu Art. 42 StGB. Seite 19 Der Beschuldigte hat somit weder im erst- noch im zweitinstanzlichen Verfahren eine Entschädigung zugute. In Abweisung der Berufung erkennt das Obergericht:
1. Der Beschuldigte A___ wird schuldig gesprochen:
- des Nichtanbringens des „L-Schildes“ anlässlich einer Lernfahrt im Sinne von Art. 96 VRV i.V.m. Art. 27 Abs. 1 VRV und Art. 15 Abs. 2 SVG (begangen am 9. März 2014);
- der Übernahme der Aufgabe der Begleitperson bei einer Lernfahrt ohne die erforder-lichen Voraussetzungen zu erfüllen im Sinne von Art. 95 Abs. 3 lit. b SVG (begangen am 9. März 2014);
- des Führens eines Motorfahrzeuges in angetrunkenem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG (begangen am 9. März 2014).
2. Er wird verurteilt zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 100.00, entsprechend CHF 2‘000.00 (Art. 47, 49 StGB). 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird bedingt aufgeschoben unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren (Art. 42 Abs. 1 StGB). 4. Er wird zudem zu einer Busse von CHF 400.00, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 4 Tagen, verurteilt (Art. 42 Abs. 4 i.V.m. 106 StGB).
5. Die Verfahrenskosten, bestehend aus CHF 830.00 Kosten der Voruntersuchung CHF 450.00 erstinstanzliche Gerichtsgebühr CHF 1‘500.00 zweitinstanzliche Gerichtsgebühr CHF 2‘780.00 insgesamt, werden dem Beschuldigten A___ auferlegt.
6. Dem Beschuldigten wird für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren keine Entschädigung zugesprochen. 7. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid steht innert einer Frist von 30 Tagen seit der Zustellung die Beschwerde in Strafsachen an das Schweizerische Bundesgericht offen (Art. 78 - 81 BGG, SR 173.110). Die Beschwerde in Strafsachen ist bei der Bundesgerichtskanzlei, Avenue du Tribunal-Fédéral 29, Postfach, 1000 Lausanne 14,
E. 26 NIKLAUS SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, N. 1 zu Art. 429 StPO. Seite 20 schriftlich einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung (Art. 103 BGG).
8. Zustellung am 9. November 2016 an:
- den Beschuldigten über seinen Verteidiger - die Staatsanwaltschaft (SV 2014 341) - den Einzelrichter Kantonsgericht (ES3 2015 7) - das Amt für Administrativmassnahmen AR Der Obergerichtspräsident: Die a.o. Gerichtsschreiberin: lic. iur. Ernst Zingg lic. iur. Tanja Steger Hodel Seite 21
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht Appenzell Ausserrhoden 1. Abteilung Die vom Beschuldigten gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde an das Bundesgericht hat dieses mit Entscheid vom 5. Mai 2017 abgewiesen (BGE_6B_1387/2017).
Urteil vom 7. Juni 2016
Mitwirkende Obergerichtspräsident E. Zingg Oberrichterin S. Rohner Oberrichter B. Oberholzer, H.P. Blaser, H. Zingg a.o. Gerichtsschreiberin T. Steger Hodel
Verfahren Nr. O1S 15 12
Sitzungsort Trogen
Berufungskläger A___ Beschuldigter
verteidigt durch: RA AA___ Berufungsbeklagte Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden Anklägerin
vertreten durch: a.o. StA B___, Schützenstrasse 1A, 9100 Herisau
Gegenstand Übernahme der Aufgaben der Begleitperson bei einer
Lernfahrt ohne die erforderlichen Voraussetzungen z u erfüllen, Nichtanbringen des „L-Schildes“ anlässlic h einer Lernfahrt, Führen eines Motorfahrzeuges in angetrun kenem Zustand (qualifizierte Angetrunkenheit)
Anträge
a) der Staatsanwaltschaft und Berufungsbeklagten:
vor dem Einzelrichter des Kantonsgerichts:
1. Der Beschuldigte sei wegen
• Nichtanbringens des L-Schildes anlässlich einer Lernfahrt im Sinne von Art. 96 VRV i.V.m. Art. 27 Abs. 1 VRV und Art. 100 Ziff. 3 SVG;
• Übernahme der Aufgaben der Begleitperson bei einer Lernfahrt ohne die erforderlichen Voraussetzungen zu erfüllen im Sinne von Art. 95 Abs. 3 lit. b SVG i.V.m. Art. 15 Abs. 1 SVG;
• Führens eines Motorfahrzeuges in angetrunkenem Zustand (qualifizierte Ange-trunkenheit) im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 2 SVG;
• Missachtens des Verbots unter Alkoholeinfluss zu fahren im Sinne von Art. 91 Abs. 1 lit. b SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 2bis lit. e SVG, Art. 2a Abs. 1 lit. g VRV und Art. 2a Abs. 2 VRV;
schuldig zu sprechen. 2. Der Beschuldigte sei zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu
CHF 30.00, unter der Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren, und zu einer Busse von CHF 200.00 (bei schuldhaftem Nichtbezahlen zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 7 Tagen) zu verurteilen.
3. Die Verfahrenskosten seien dem Beschuldigten aufzuerlegen. im Berufungsverfahren (sinngemäss):
1. Die Berufung sei abzuweisen.
2. Eventualiter: Der Berufungskläger habe sich wegen Überlassen eines Fahrzeuges an eine nicht führungsberechtigte Person i.S.v. Art. 95 Abs. 1 lit. e SVG schuldig gemacht.
b) des Beschuldigten und Berufungsklägers:
vor dem Einzelrichter des Kantonsgerichts:
1. Der Beschuldigte sei freizusprechen.
2. Die Untersuchungs- und Verfahrenskosten seien auf die Staatskasse zu nehmen und es sei dem Beschuldigten eine angemessene Anwaltskostenentschädigung zuzusprechen.
im Berufungsverfahren:
1. Der Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Appenzell Ausserrhoden vom
2. 5. Oktober 2015 (ES3 15 7) sei vollumfänglich aufzuheben.
3. Es sei der Beschuldigte von Schuld und Strafe freizusprechen.
4. Es sei dem Beschuldigten eine angemessene Anwaltskostenentschädigung für die Verfahren vor der Staatsanwaltschaft und dem Kantonsgericht zuzusprechen.
5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates.
Seite 2
Sachverhalt
A. Übersicht
Der Beschuldigte war am 9. März 2014 um 01:45 Uhr in Teufen (AR), Gremmstrasse,
aufgrund fehlender Beleuchtung und einer auffälligen Fahrweise von C___ (nachfolgend:
Fahrzeuglenkerin), als Beifahrer durch die Kantonspolizei Appenzell Ausserrhoden
angehalten und kontrolliert worden (act. B 12/1). Da der Atemlufttest einen Wert von 1.63
Gewichtspromille ergab, wurde im Spital Herisau eine Blutentnahme durchgeführt und der
Beschuldigte polizeilich befragt (act. B 12/1 und 12/2). Die Blutalkoholprobe ergab einen
unteren Wert von 1.57 Gewichtspromille (act. B 12/7).
B. Prozessgeschichte
a) Am 26. August 2014 erliess die Staatsanwaltschaft des Kantons Appenzell Ausser-
rhoden gegen den Beschuldigten einen Strafbefehl, wegen Widerhandlungen gegen
das Strassenverkehrsgesetz und verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 20
Tagessätzen zu je CHF 30.00, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren, und
zu einer Busse von CHF 200.00, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise zu einer
Freiheitsstrafe von zwei Tagen (act. B 12/8).
b) Am 3. September 2014 liess A___ dagegen fristgerecht Einsprache erheben
(act. B 12/9), weshalb am 6. Oktober 2014 eine staatsanwaltschaftliche Einvernahme
stattfand (act. B 12/11). Die Staatsanwaltschaft überwies am 5. Januar 2015 den
Strafbefehl ans Kantonsgericht Appenzell Ausserrhoden (act. B 24/16). Dieser wurde
vom Einzelrichter des Kantonsgerichts am 26. März 2015 – zur Durchführung eines
neuen Vorverfahrens – an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen (act. B 12/19).
c) Am 5. Mai 2015 erliess die Staatsanwaltschaft einen neuen Strafbefehl (act. B 12/21).
Gegen diesen liess der Beschuldigte am 6. Mai 2015 wiederum fristgerecht Einsprache
erheben (act. B 12/22), weshalb der Fall am 18. Mai 2015 dem Kantonsgericht
Appenzell Ausserrhoden erneut zur gerichtlichen Beurteilung überwiesen wurde (act.
B 12/23).
d) Am 5. Oktober 2015 fand die Hauptverhandlung vor dem Einzelrichter des
Kantonsgerichts statt (act. B 12/27). Der Versand des Urteilsdispositives erfolgte am
6. Oktober 2015 (act. B 12/29), worauf der Beschuldigte am 7. Oktober 2015 eine
Begründung verlangte (act. B 12/30). Das begründete Urteil wurde dem Verteidiger des
Beschuldigten am 30. November 2015 zugestellt (act. B 12/37).
Seite 3
C. Entscheid der Vorinstanz
Mit Urteil vom 5. Oktober 2015 sprach der Einzelrichter des Kantonsgerichts den
Beschuldigten des Nichtanbringens des L-Schildes anlässlich einer Lernfahrt
(Art. 96 VRV), der Übernahme der Aufgaben einer Begleitperson bei einer Lernfahrt ohne
die erforderlichen Voraussetzungen zu erfüllen (Art. 95 Abs. 3 lit. b SVG) und des
Führens eines Motorfahrzeuges in angetrunkenem Zustand (qualifizierte Angetrunkenheit,
Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG) schuldig und verurteilte ihnzu einer bedingten Geldstrafe von
20 Tagessätzen zu je CHF 100.00, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren.
Zudem wurde er mit einer Busse von CHF 400.00 bestraft, bei schuldhaftem
Nichtbezahlen ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von vier Tagen. Weiter wurden dem
Beschuldigten die Verfahrenskosten in Höhe von CHF 1‘280.00 auferlegt (act. B 2).
Auf eine Wiedergabe der Urteilsbegründung wird an dieser Stelle verzichtet. Auf die
entsprechenden Ausführungen des Einzelrichters des Kantonsgerichts wird – soweit
erforderlich – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
D. Berufungsverfahren vor Obergericht
a) Gegen dieses Urteil liess der Beschuldigte am 18. Dezember 2015 durch seinen
Verteidiger Berufung erklären (act. B 1).
b) Mit Verfügung vom 23. Dezember 2015 wurde der Staatsanwaltschaft Frist zur
Einreichung eines Nichteintretensantrages angesetzt (act. B 3), wobei diese mit
Schreiben vom 6. Januar 2016 darauf verzichtete (act. B 4).
c) Mit Schreiben vom 12. Januar 2016 wurde dem Berufungskläger unter Ansetzung einer
10-tägigen Frist zur Stellungnahme die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens
mitgeteilt (act. B 5). Innert erstreckter Frist liess A___ am 2. Februar 2016 durch seinen
Verteidiger erklären, dass er damit einverstanden sei (act. B 6 und 7). Mit Verfügung
vom 3. Februar 2016 wurde der Berufungsbeklagten und dem Vorderrichter eine 14-
tägige Frist zur Stellungnahme zur Berufungsschrift angesetzt (act. B 8). Der
Vorderrichter verzichtete am 4. Februar 2016 auf eine Vernehmlassung (act. B 9). Die
Stellungnahme der Staatsanwaltschaft erfolgte am 18. Februar 2016 fristgerecht (act.
B 10).
d) Am 22. Februar 2016 wurde dem Verteidiger die Stellungnahme der Berufungs-
beklagten zur Bedienung zugestellt (act. B 11). Am 10. März 2016 reichte dieser eine
Replik (act. B 14), das (durch die Mutter des Berufungsklägers) ausgefüllte Formular
Seite 4
„Befragung zur Person/Angaben zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen“
mit den entsprechenden Unterlagen (act. B 15) sowie seine Kostennote (act. B 16) ein.
Die Berufungsbeklagte verzichtete am 14. März 2016 auf eine Duplik (act. B 18).
e) Am 7. Juni 2016 fand die Beratung durch das Obergericht statt. Die Zustellung des
Urteilsdispositives erfolgte am 9. Juni 2016 (act. B 19).
Auf die Ausführungen in den vorstehend aufgeführten Eingaben kann verwiesen werden;
soweit für die Beurteilung der Berufung erforderlich, ist darauf im Rahmen der
nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Erwägungen
1. Formelles
1.1 Anwendbares Recht und Zuständigkeit
Auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen im Entscheid des Einzelrichters des
Kantonsgerichts vom 5. Oktober 2015 (act. B 2 E. 1) zum anwendbaren Recht und zur
örtlichen und sachlichen Zuständigkeit kann verwiesen werden.
Bezüglich der sachlichen Zuständigkeit des Obergerichts ist auf Art. 26 des am 1. Januar
2011 in Kraft getretenen Justizgesetzes vom 13. September 2010 (JG, bGS 145.31)
hinzuweisen. Danach ist das Obergericht Berufungs- und Beschwerdeinstanz in der
allgemeinen Strafrechtspflege, unter Vorbehalt der Befugnisse des Einzelrichters.
1.2 Gegenstand der Berufung
Gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte,
mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist, zulässig. Der
Berufungskläger verlangt die vollumfängliche Aufhebung des Urteils des Einzelrichters
des Kantonsgerichts vom 5. Oktober 2015 (ES3 15 7, act. B 2).
1.3 Rechtzeitigkeit der Berufung
Die Partei, welche Berufung angemeldet hat, reicht dem Berufungsgericht innert 20 Tagen
seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung ein
(Art. 399 Abs. 3 StPO).
Seite 5
Die erstinstanzliche Urteilsbegründung wurde sowohl dem Verteidiger des Beschuldigten
als auch der Staatsanwaltschaft am 30. November 2015 zugestellt (act. B 12/36 und
B 12/37). Die Berufung des Beschuldigten vom 18. Dezember 2015 erfolgte somit
fristgerecht (act. B 1).
1.4 Legitimation
Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung
eines Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen (Art. 382 Abs. 1 StPO).
Die Legitimation des Beschuldigten ergibt sich vorliegend aus der vorstehenden
Bestimmung i.V.m. Art. 104 Abs. 1 lit. a StPO.
1.5 Berufungsgründe
Mit der Berufung können gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO
- Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung
- die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts - Unangemessenheit
gerügt werden.
Aus der Berufungsschrift des Verteidigers geht hervor, dass sowohl die unrichtige
Feststellung des Sachverhaltes (act. B 1 S. 4) als auch Rechtsverletzungen (act. B 1
S. 5 ff.) Gegenstand des Rechtsmittels sind.
1.6 Eventualantrag der Berufungsbeklagten
Die Berufungsbeklagte beantragt eventualiter, dass der Berufungskläger wegen
Überlassen eines Fahrzeuges an eine nicht führungsberechtigte Person i.S.v. Art. 95 Abs.
1 lit. e SVG schuldig zu sprechen sei (act. B 10 S. 3).
Der Berufungskläger liess daraufhin rügen, dass dieser neu vorgebrachte Antrag sein
rechtliches Gehör und den Anklagegrundsatz verletze (act. B 14 S. 3). Er habe weder
anlässlich seiner Einvernahmen noch im erstinstanzlichen Verfahren dazu Stellung
nehmen können. Zudem habe er der Fahrzeuglenkerin zu keiner Zeit sein Fahrzeug zum
Führen überlassen und/oder zur Verfügung gestellt. Vielmehr habe er ihr den Schlüssel
des Fahrzeuges bereits am Mittag mit dem Ziel abgegeben, dass er selbst am Führen des
Seite 6
Motorfahrzeuges in alkoholisiertem Zustand gehindert werden sollte, weshalb der
subjektive Tatbestand von Art. 95 lit. e SVG nicht erfüllt sei (act. B 14 S. 4).
Die inhaltliche Beschränkung des Berufungsthemas beschlägt die volle Kognition der
Berufungsinstanz in der Überprüfung von Rechtsfragen nicht1. Das Gericht ist an den
Sachverhalt, nicht aber an die vorgenommene rechtliche Würdigung der
Staatsanwaltschaft gebunden (Art. 350 Abs. 1 StPO)2. Art. 391 Abs. 1 StPO ergänzt
zudem für die Berufungsinstanz explizit, dass diese nicht an die Begründungen und
Anträge der Parteien gebunden ist. So muss denn eine Anklagerweiterung gemäss
Art. 333 Abs. 1 StPO grundsätzlich zulässig sein, da die Berufungsinstanz das Urteil in
allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen (Art. 398 Abs. 2 StPO und Art. 404
StPO) und somit vom Anklagesachverhalt auf einen anderen Straftatbestand schliessen
kann. Wichtig dabei ist, dass dem Beschuldigten – sofern das Gericht den Sachverhalt
rechtlich anders würdigt – das rechtliche Gehör gewährt wird (Art. 344 StPO)3.
Das Gericht hat die Stellungnahme der Berufungsbeklagten (inkl. Eventualantrag) mit
Verfügung vom 22. Februar 2016 dem Verteidiger weitergeleitet (act. B 11). Dessen
Replik ging am 11. März 2016 beim Gericht ein, womit die Gewährung des rechtlichen
Gehörs erfolgte. Wie oben dargelegt, liegt auch keine Verletzung des Anklagegrundsatzes
vor. Schlussendlich hat das Gericht den Eventualantrag der Berufungsbeklagten rechtlich
nicht zu würdigen, da es das erstinstanzliche Urteil im vollen Umfange gestützt hat.
2. Sachverhaltsfeststellung
2.1 Ausgangslage
Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, am 9. März 2014 seinen AUDI D, S3 Quattro
(Kontrollschild AR 0000) seiner damaligen Freundin zur Fahrt überlassen zu haben und
selbst mitgefahren zu sein. Dies im Wissen, dass die Fahrzeuglenkerin nur über einen
Lernfahrausweis Kat. B und er selbst nur über einen Führerausweis Kat. B auf Probe
verfügte. Zudem wurde bei ihm eine qualifizierte Blutalkoholkonzentration von 1.57
Gewichtspromille nachgewiesen (act. B 12/7). Der Beschuldigte liess in seiner Berufungs-
schrift bestreiten, dass er die Voraussetzungen einer Begleitperson bei einer Lernfahrt
1 LUZIUS EUGSTER, in: Basler Kommentar, StPO, 2. Aufl. 2014, N. 3a zu Art. 398 StPO. 2 STEFAN HEIMGARTNER/MARCEL ALEXANDER NIGGLI, in: Basler Kommentar, StPO, 2. Aufl. 2014,
N. 2 zu Art. 350 StPO („iura novit curia“). 3 STEFAN HEIMGARTNER/MARCEL ALEXANDER NIGGLI, a.a.O., N. 10 zu Art. 350 StPO; YVONA
GRIESSER, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 2. Aufl. 2014, N. 2 zu Art. 333 StPO; BEAT GUT/THOMAS FINGERHUTH, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 2. Aufl. 2014, N. 2 zu Art. 350 StPO.
Seite 7
gekannt habe und darum gewusst haben soll, dass er diese Voraussetzungen im
Tatzeitpunkt nicht erfüllte (act. B 1 S. 4).
Im Folgenden ist somit zu prüfen, ob der Beschuldigte wusste, dass er nicht über die
Voraussetzungen einer Begleitperson bei einer Lernfahrt verfügte.
2.2 Polizeirapport / Blutprobe
Der Polizeirapport datiert vom 21. März 2014 (act. B 12/1). Darin wird festgehalten, dass
der Beschuldigte (Fahrzeughalter des AUDI D, S3 Quattro, AR 0000) und die Fahrzeug-
lenkerin um 01:45 Uhr angehalten wurden, da das Auto ohne Licht gelenkt wurde und
beim Anfahren stotterte. Bei der Ausweiskontrolle wurde festgestellt, dass die Fahrzeug-
lenkerin lediglich über einen Lernfahrausweis verfügte und der mitfahrende Beschuldigte
klare Anzeichen von Alkoholkonsum zeigte. Am Auto war kein „L-Schild“ angebracht. Der
Atemlufttest des Beschuldigten um 02:05 Uhr ergab einen Alkoholwert von 1.63
Gewichtspromille, die Blutprobe um 03:05 Uhr einen solchen von mindestens 1.57
Gewichtspromille (act. B 12/7).
2.3 Aussagen von C___
Die Fahrzeuglenkerin gab am 9. März 2014 zu Protokoll, dass sie das besagte Fahrzeug
lenkte, damit sie und der Beschuldigte schneller zu Hause seien und weil der
Beschuldigte Alkohol getrunken habe (act. B 12/3). Sie kenne die Bestimmungen für eine
Lernfahrt und habe gewusst, dass der Beschuldigte (im Tatzeitpunkt) 19 Jahre alt
gewesen sei und den Führerausweis seit rund einem Jahr besessen habe.
2.4 Aussagen des Beschuldigten
Der Beschuldigte gab am 9. März 2014 zu Protokoll, dass die Begleitperson einer
Lernfahrt seit drei Jahren ab Führerprüfung unfallfrei gefahren sein müsse, nicht
angetrunken sein dürfe und das blaue „L-Schild“ am Fahrzeug montiert sein müsse
(act. B 12/2 S. 2 f.). Anlässlich seiner Einvernahme am 6. Oktober 2014 sagte er aus,
dass er der Fahrzeuglenkerin den Schlüssel für seinen AUDI bereits am Nachmittag des
8. März 2014 übergeben habe. Diese Schlüsselübergabe sei erfolgt, damit er sicher nicht
mehr nach Hause fahre (act. B 12/11 S. 2). Er habe auch gewusst, dass seine damalige
Freundin (im Tatzeitpunkt) lediglich im Besitz des Lernfahrausweises gewesen sei. Auf
die Frage: „Was hat es für Sie bedeutet, dass Frau C___ den Lernfahrausweis hatte?“,
antwortete der Beschuldigte dann auch: „Dass sie sicher nicht fährt“ und ergänzte später:
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„weil sie dazu nicht berechtigt war, weil sie eben den Lernfahrausweis hatte“ (act. B 12/11
S. 2). Auf die Frage: „Wann hätte Frau C___ fahren dürfen?“, antwortete er: „Wenn ich die
Kriterien des Beifahrers nach dem Gesetz erfüllt hätte“, was für ihn hiess: „…, drei Jahre
die Autoprüfung zu haben, 23 Jahre alt zu sein und das „L-Schild“ daran (am Auto) zu
haben“ (act. B 12/11 S. 3). An der Hauptverhandlung des Vorderrichters bestätigte der
Beschuldigte, im Wissen um den Lernfahrausweis der Fahrzeuglenkerin und die
gesetzlichen Voraussetzungen für eine Begleitperson einer Lernfahrt, in sein Auto
zugestiegen zu sein (act. B 12/27 S. 3). Er führte jedoch dazu aus, dass es ihm nicht
bewusst gewesen sei, dass er als Begleitperson im rechtlichen Sinne gegolten habe. Er
habe es im wörtlichen Sinne so verstanden, dass er sich einfach neben seine damalige
Freundin setzte und sie begleitet habe.
2.5 Erwägungen des Vorderrichters
Der Vorderrichter führte in seinem Entscheid im Verfahren Nr. ES3 15 7 vom 5. Oktober
2015 aus (act. B 2 S. 6), dass der Beschuldigte auf dem Beifahrersitz Platz genommen
habe, im Wissen darum, dass die Fahrzeuglenkerin nur einen Lernfahrausweis besessen
habe und sie somit nur mit einer Begleitperson hätte fahren dürfen. Deshalb habe es dem
Beschuldigten auch bewusst sein müssen, dass er als Begleiter für die Lernfahrerin
verantwortlich sei, weshalb er für die Pflichtverletzungen der Fahrzeuglenkerin
mitverantwortlich sei. Im Tatzeitpunkt sei er 19 Jahre alt gewesen und habe somit die
gesetzlichen Voraussetzungen einer Begleitperson nicht erfüllt. Da er einerseits die
Voraussetzungen einer Begleitperson gekannt habe und andererseits trotz der Kenntnis,
dass die Fahrzeuglenkerin nur einen Lernfahrausweis besass, dieser sein Fahrzeug
überliess und zu ihr ins Auto stieg, habe er sich wegen Übernahme der Aufgaben der
Begleitperson bei einer Lernfahrt, ohne die erforderlichen Voraussetzungen zu erfüllen,
strafbar gemacht.
2.6 Ausführungen des Beschuldigten im Berufungsverf ahren
Der Beschuldigte liess ausführen (act. B 1 S. 5 f.), dass er nicht Begleiter im Sinne des
Gesetzes gewesen sein könne, da er im Tatzeitpunkt keine der Voraussetzungen von
Art. 15 SVG erfüllt habe. Wenn er nicht als Begleiter im Sinne des Gesetzes qualifiziert
werden könne, so könne er auch nicht wegen der Verletzung von derartigen Pflichten
bestraft werden. Weiter habe er sich auch zu keinem Zeitpunkt als Begleitperson im Sinne
von Art. 15 SVG betrachtet. Da die Begleitfunktion aktiv übernommen werden müsse und
er dies nicht beabsichtigt habe – er habe lediglich als Beifahrer und nicht als Begleiter
fungieren wollen –, könne er sich auch nicht als Begleitperson strafbar gemacht haben.
Seite 9
Erfülle ein Beifahrer die vom Gesetzgeber aufgestellten Voraussetzungen nicht, könne
von ihm auch nicht erwartet werden, dass er die Pflichten einhalte, die nur für
Begleitpersonen gelten, würden ihm doch offensichtlich die erforderliche Reife, Erfahrung
und Ausbildung fehlen (act. B 1 S. 7). In seiner Replikschrift (act. B 14 S. 4 f.) opponierte
der Beschuldigte weiter, dass er sein Fahrzeug der Fahrzeuglenkerin nicht zum Führen
überlassen und/oder zur Verfügung gestellt habe. Vielmehr habe er ihr den Schlüssel des
Fahrzeuges am Mittag mit dem Ziel übergeben, dass er selbst am Führen des
Motorfahrzeuges in alkoholisiertem Zustand gehindert werden sollte. Es sei nicht seine
Absicht gewesen, dass sie das Motorfahrzeug steuern solle und er habe auch in keiner
Weise damit gerechnet.
2.7 Würdigung des Gerichts
Der Beschuldigte hat zu keinem Zeitpunkt bestritten, die Voraussetzungen für das
Begleiten einer Lernfahrt gekannt zu haben. Im Gegenteil: Trotz einem Alkoholwert von
mindestens 1.57 Gewichtspromille gab er am 9. März 2014 zu Protokoll, dass die
Begleitperson einer Lernfahrt seit drei Jahren ab Führerprüfung unfallfrei gefahren sein
müsse, nicht angetrunken sein dürfe und das blaue „L-Schild“ am Fahrzeug montiert sein
müsse. Ebenfalls wusste er, dass die Fahrzeuglenkerin zur Tatzeit nur einen
Lernfahrausweis besass (act. B 12/2 S. 2 f.). Gemäss WEISSENBERGER haben betreffend
die Beurteilung der Einsichtsfähigkeit die konkreten Feststellungen über den Zustand des
Betroffenen grundsätzlich Vorrang gegenüber dem Alkoholwert, da der pathologische
Zustand (Rausch) und nicht die Alkoholisierung ausschlaggebend ist4. Vorliegend zeigt
jedoch auch der pathologische Befund anlässlich der Blutuntersuchung auf, dass der
Berufungskläger 1h und 20 Minuten nach der Tatzeit zeitlich und örtlich orientiert und
betreffend Sprache und Verhalten unauffällig war (act. B 12/5), was denn auch die
Kenntnis und das korrekte Wiedergeben der Voraussetzungen für das Begleiten einer
Lernfahrt erklärt.
Weiter lässt der Beschuldigte in seiner Berufungsschrift geltend machen, dass er der
Fahrzeuglenkerin den Schlüssel nicht in der Absicht gegeben habe, dass diese nach
Hause fahre. Vielmehr sollte er dadurch davon abgehalten werden, selbst alkoholisiert
Auto zu fahren (act. B 14). Entgegen seiner Absicht und Aussage verhielt er sich dazu im
Tatzeitpunkt jedoch widersprüchlich, indem er die Fahrzeuglenkerin nicht davon abhielt,
seinen AUDI zu lenken, obwohl er wusste, dass diese nur über einen Lernfahrausweis
4 PHILIPPE WEISSENBERGER, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz,
2. Aufl. 2015, N. 22 zu Art. 91 SVG.
Seite 10
verfügte und somit nur in Begleitung fahren durfte. Seine Aussage, er habe sich in diesem
Moment nur als Beifahrer und nicht als Begleiter verstanden, scheint auf Grund seiner
Antworten in den diversen Einvernahmen (act. B 12/2, B 12/11 und B 12/27) als reine
Schutzbehauptung. Trotz eindeutiger Kenntnis, dass er die gesetzlichen Voraussetzungen
eines Begleiters nicht erfüllte, überliess er ihr nicht nur sein Fahrzeug, sondern stieg zu ihr
ins Auto und setzte sich auf den Beifahrersitz. Damit signalisierte der Beschuldigte der
Fahrzeuglenkerin einerseits, dass er mit ihrer Heimfahrt einverstanden war und
andererseits, dass er – als einziger Anwesender, welcher über einen Führerausweis
verfügte – die Verantwortung für ihre Lernfahrt übernimmt.
Das Obergericht kommt deshalb zum Schluss, dass sich der Beschuldigte im Tatzeitpunkt
im Klaren darüber war, dass er die Voraussetzungen für die Übernahme der Begleit-
funktion gemäss Art. 15 Abs. 1 SVG nicht erfüllte und dennoch zur Fahrzeuglenkerin ins
Auto stieg, anstatt diese von der Fahrt abzuhalten.
3. Allgemeine Bemerkungen zur Strafbarkeit des Begl eiters bei Lernfahrten
Nach Art. 100 Ziff. 3 SVG ist der Begleiter für strafbare Handlungen auf Lernfahrten
verantwortlich, wenn er die Pflichten verletzt, welche ihm als Folge der Übernahme der
Begleitung oblagen. Bei dieser Bestimmung handelt es sich um eine Spezialnorm zur
Beteiligung an einer strafbaren Handlung5. Dabei liegt ihr der Gedanke zu Grunde, dass
jeder, der an der Führung eines Fahrzeuges beteiligt ist, für sein Verhalten einstehen
muss. Dass der Begleiter einer Lernfahrt kein gewöhnlicher Beifahrer, sondern von
Gesetzes wegen an der Führung des Fahrzeuges durch den Fahrschüler beteiligt ist, war
und ist Wille des Gesetzgebers. Bereits in Art. 14 Abs. 1 des alten Bundesgesetzes über
den Motorfahrzeug- und Fahrradverkehr vom 15. März 1932 (MFG; BS 7 S. 595 ff.) war
verankert, dass der Begleiter die Verantwortlichkeit als Führe r trägt . In der Botschaft
vom 24. Juni 1955 zum Entwurf eines Bundesgesetzes über den Strassenverkehr wurde
dann – im Zusammenhang mit Art. 93 Ziff. 3 (heute Art. 100 Ziff. 3 SVG) – festgehalten,
dass die Rechtsprechung zu Art. 14 MFG übernommen wird und das Gesetz den
Begleiter zum Führer des Fahrzeugs erklärt 6. Dabei ist es unerheblich, ob der Mitfahrer
die gesetzliche Anforderung einer Begleitperson tatsächlich erfüllt oder nicht7. Zur
Erfüllung des Straftatbestandes genügt es, dass der Mitfahrer die Aufgabe des Begleiters
effektiv übernimmt. Schlussendlich ist der Begleiter neben der Fahrschülerin immer
5 TORNIKE KESHELAVA/MIRO DANGUBIC, in: Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014, N. 21
zu Art. 100 SVG. 6 BBl 1955 II 65. 7 TORNIKE KESHELAVA/MIRO DANGUBIC, a.a.O., N. 24 zu Art. 100 SVG.
Seite 11
verantwortlich, wenn er es unterlässt, strafbares Verhalten der Fahrschülerin zu verhin-
dern oder zu korrigieren, obwohl es ihm möglich gewesen wäre8.
Andererseits bedeutet dies gemäss Schultz, dass sich eine Person, welche die
Voraussetzungen nach Art. 15 Abs. 1 SVG nicht erfül lt und dennoch eine
Lernfahrende begleitet, bereits allein dadurch gemäss Art. 95 Abs. 3 lit. b SVG
strafbar macht und dies unabhängig davon, ob sich ein verkehrswidriges Verhalten oder
gar ein Unfall ereignet hat9.
Schlussendlich hat der Begleiter für Straftaten, die er in eigener Person verübt, direkt
nach der entsprechenden Strafbestimmung einzustehen, wie z.B. die Missachtung des
Verbotes während einer Lernfahrt unter Alkoholeinfluss zu fahren (Art. 91 Abs. 1 lit. b
SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 2bis lit. e SVG)10.
4. Übernahme der Aufgaben der Begleitperson bei ein er Lernfahrt ohne die erforderlichen Voraussetzungen zu erfüllen (Art. 95 Abs. 3 lit. b SVG i.V.m. Art. 15 Abs. 1 SVG)
4.1 Objektiver Tatbestand
Nach Art. 95 Abs. 3 lit. b SVG wird mit Busse bestraft, wer bei einer Lernfahrt die Aufgabe
des Begleiters übernimmt, ohne die Voraussetzungen zu erfüllen. Die Absicht ist es dabei
das Missachten einer zusätzlich erforderlichen persönlichen Auflage unter Strafe zu
stellen11. Gemäss Art. 15 Abs. 1 SVG dürfen Lernfahrten auf Motorwagen nur mit einem
Begleiter unternommen werden, der das 23. Altersjahr vollendet hat, seit wenigstens drei
Jahren den entsprechenden Führerausweis und diesen nicht mehr auf Probe besitzt
(gemeint ist der definitive Führerausweis, vgl. dazu Art. 15b SVG). Wer diese
Voraussetzungen nicht erfüllt, darf die Aufgabe des Begleiters nicht übernehmen12.
Im Tatzeitpunkt war der Beschuldigte 19 Jahre alt und besass den Fahrerausweis erst seit
etwas mehr als einem Jahr (act. B 12/1 + 2). Damit erfüllt er den objektiven Tatbestand.
8 HANS GIGER, Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, 7. Aufl. 2008, N. 19 zu Art. 100 SVG;
PHILIPPE WEISSENBERGER, a.a.O., N. 21 zu Art. 100 SVG. 9 HANS SCHULTZ, Die Strafbestimmungen des Bundesgesetzes über den Strassenverkehr, Bern
1964, S. 68 f. 10 TORNIKE KESHELAVA/MIRO DANGUBIC, a.a.O., N. 25 zu Art. 100 SVG. 11 ADRIAN BUSSMANN, in: Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014, N. 81 zu Art. 95 SVG. 12 JÜRG BICKEL, in: Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014, N. 11 zu Art. 15 SVG.
Seite 12
4.2 Subjektiver Tatbestand
Obwohl er die Voraussetzungen als Begleitperson einer Lernfahrt nach Art. 15 Abs. 1
SVG kannte (vgl. dazu Ziff. 2.7) und wusste, dass er diese nicht erfüllte, überliess der
Beschuldigte sein Fahrzeug C___ im Wissen um ihren Lernfahrausweis. Und obwohl es
ihm möglich gewesen wäre, hielt er sie nicht von der Fahrt ab, sondern setzte sich zu ihr
ins Auto auf den Beifahrersitz, was gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung
ausreicht, um den Tatbestand von Art. 95 Abs. 3 lit. b SVG zu erfüllen.
Der Beschuldigte machte sich somit wegen Übernahme der Aufgaben der Begleitperson
bei einer Lernfahrt, ohne die erforderlichen Voraussetzungen zu erfüllen, gemäss Art. 95
Abs. 3 lit. b SVG i.V.m. Art. 15 Abs. 1 SVG strafbar.
5. Nichtanbringen des „L-Schildes“ anlässlich einer Lernfahrt; Art. 96 VRV i.V.m. Art. 27 Abs. 1 VRV und Art. 100 Ziff. 3 SVG
5.1 Objektiver Tatbestand
Nach Art. 96 VRV wird mit Busse bestraft, wer gegen eine Vorschrift der
Verkehrsregelverordnung verstösst. Gemäss Art. 15 Abs. 2 SVG hat der Begleiter einer
Lernfahrt dafür zu sorgen, dass die Lernfahrt gefahrlos durchgeführt wird und der
Fahrschüler die Verkehrsvorschriften nicht verletzt. Der Begleiter muss das Fahrverhalten
des Fahrschülers stets überwachen, die nötigen Anweisungen geben und notfalls in den
Führungsvorgang (z.B. durch das Ziehen der Handbremse) eingreifen können13. Zudem
müssen Motorfahrzeuge, welche von Inhabern eines Lernfahrausweises geführt werden,
auf der Rückseite – an gut sichtbarer Stelle – eine blaue Tafel mit weissem „L“ tragen (Art.
27 Abs. 1 VRV). Da der Begleiter gegenüber der Lernfahrerin eine Ausbildungs- und
Überwachungsaufgabe wahrnimmt14 ist er nach Art. 100 Ziff. 3 SVG für strafbare
Handlungen auf Lernfahrten verantwortlich, wenn er seine Pflichten nicht wahrnimmt, die
ihm als Folge der Übernahme der Begleitung obliegen15.
Obwohl die Fahrzeuglenkerin nur im Besitz eines Lernfahrausweises war, steuerte sie
den AUDI des Beschuldigten am 9. März 2014 ohne das notwendige „L-Schild“
angebracht zu haben (act. B 12/1). Sie selbst wurde dafür mit Strafbefehl vom
2. September 2014 verurteilt, wobei dieser unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist
(act. B 12/21 S. 2). Der Beschuldigte seinerseits hat das Fehlverhalten der
Fahrzeuglenkerin nicht korrigiert und das fehlende „L-Schild“ selbst montiert. Dies, obwohl
13 TORNIKE KESHELAVA/MIRO DANGUBIC, a.a.O., N. 28 zu Art. 100 SVG; BGE 91 IV 147 E. 1. 14 JÜRG BICKEL, a.a.O., N. 14 zu Art. 15 SVG. 15 JÜRG BICKEL, a.a.O., N. 17 zu Art. 15 SVG.
Seite 13
er auf Grund seines geistigen und körperlichen Zustandes in der Lage gewesen wäre, den
Fehler zu erkennen und ihn zu korrigieren (vgl. dazu Ziff. 2.7).
Der objektive Tatbestand ist somit erfüllt.
5.2 Subjektiver Tatbestand
Der Strafnorm von Art. 100 Ziff. 3 SVG untersteht, wer weiss, dass er als Begleiter einer
Lernfahrenden verantwortlich handelt. Dabei kommt es auf die faktische Schüler-
/Begleiteigenschaft an16.
Der Beschuldigte liess in seiner Berufungsschrift geltend machen, dass ihm nicht bewusst
gewesen sei, dass er als Begleiter im Sinne des Gesetzes fungiert habe. Im Gegenteil: Er
habe sich lediglich als Mitfahrer verstanden (act. B 1). Dieser Argumentation kann auf
Grund des Verhaltens des Beschuldigten nicht gefolgt werden (vgl. dazu Ziff. 2.7). Der
Beschuldigte überliess sein Fahrzeug der Fahrzeuglenkerin, im Wissen um ihren
Lernfahrausweis und die gesetzlichen Auflagen zu einer Lernfahrt. Dennoch hielt er sie
nicht von der Fahrt ab; vielmehr, setzte er sich zu ihr ins Auto auf den Beifahrersitz und
tolerierte letztendlich ihr Verhalten. Damit übernahm er – in Kenntnis, dass er der einzige
Anwesende mit einem Führerausweis war – effektiv die Begleitfunktion für die Lernfahrt
der Fahrzeuglenkerin.
Der Beschuldigte wusste, dass eine Lernfahrt durch ein „L-Schild“ gekennzeichnet werden
muss (act. B 12/2 und act. B 12/11 S. 3). Obwohl es ihm möglich gewesen wäre, das
Nichtanbringen durch die Fahrzeuglenkerin zu korrigieren, unterliess er es. Deswegen ist
er für ihre strafbare Handlung strafrechtlich verantwortlich. Somit hat er sich des
Nichtanbringens des „L-Schildes“ anlässlich einer Lernfahrt gemäss Art. 96 VRV i.V.m.
Art. 27 Abs. 1 VRV und Art. 100 Ziff. 3 SVG schuldig gemacht.
6. Führen eines Motorfahrzeuges in angetrunkenem Zu stand (qualifizierte Ange-trunkenheit) im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 2 bis lit. e SVG und Art. 2a Abs. 1 lit. g VRV
6.1 Objektiver Tatbestand
Gemäss Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder
Geldstrafe bestraft, wer in angetrunkenem Zustand mit qualifizierter Atemalkohol- oder
Blutalkoholkonzentration ein Motorfahrzeug führt. Als qualifiziert gilt eine
16 HANS GIGER, a.a.O., N. 20 zu Art. 100 SVG.
Seite 14
Blutalkoholkonzentration von 0,8 Gewichtspromille oder mehr (Art. 2 lit. a der Verordnung
der Bundesversammlung über Alkoholgrenzwerte im Strassenverkehr vom 15. Juni 2012,
SR 741.13). Da es sich bei Art. 91 SVG um ein abstraktes Gefährdungsdelikt handelt,
muss sich keine konkrete Gefährdung ergeben haben17. Das Fahren unter Alkoholeinfluss
ist Begleitpersonen von Lernfahrten verboten (Art. 31 Abs. 2bis lit. e SVG i.V.m. Art. 2a
Abs. 1 lit. g VRV).
Der Beschuldigte macht geltend, dass er kein Motorfahrzeug geführt und deshalb vom
Vorwurf des „Fiaz“ freizusprechen sei (act. B 1 S. 9).
Wie bereits vorstehend aufgezeigt, ist der Begleiter einer Fahrschülerin gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung an der Führung des Fahrzeuges beteiligt (vgl.
Ziff. 3). Der Begleiter einer Fahrschülerin soll nicht nur die Fahrweise der Lernenden
überwachen und die nötigen Anweisungen geben, sondern bei deren Fehlverhalten
gegebenenfalls die richtigen Korrekturmassnahmen treffen können (z.B. notfalls die
Handbremse ziehen oder das Steuer herumreissen)18. Deshalb ist es notwendig, dass der
Begleiter zum Zeitpunkt der Lernfahrt selber fahrfähig ist, d.h. er muss über die gleiche
Reaktionsfähigkeit wie der Lenker verfügen19. Gemäss der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung gilt der Begleiter, der in angetrunkenem Zustand eine Fahrschülerin auf
einer Lernfahrt begleitet, selbst als angetrunkener Fahrzeugführer20 und ist für die
Widerhandlungen einer Fahrschülerin verantwortlich, wenn er diese in nüchternem
Zustand hätte vermeiden können21.
Indem der Beschuldigte im Tatzeitpunkt als Fahrzeugführer galt und zu dieser Zeit einen
Blutalkoholwert von 1.57 Gewichtspromillen aufwies (act. B 12/7), erfüllt er den objektiven
Tatbestand des Fahrens in angetrunkenem Zustand mit einer qualifizierten
Blutalkoholkonzentration.
6.2 Subjektiver Tatbestand
Strafbar ist, wer eine Tat mit Wissen und Willen begeht (Art. 102 Abs. 1 SVG i.V.m.
Art. 12 StGB). Konnte der Täter aufgrund der relativ hohen Blutalkoholkonzentration, des
17 SILVAN FAHRNI/STEFAN HEIMGARTNER, in: Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014, N. 1
und 6 zu Art. 91 SVG. 18 JÜRG BICKEL, a.a.O., N. 14 f. zu Art. 15 SVG; PHILIPPE WEISSENBERGER, a.a.O., N. 20 zu
Art. 100 SVG. 19 JÜRG BICKEL, a.a.O., N. 16 zu Art. 15 SVG; BGE 128 IV 272 E. 3.2. 20 BGE 128 IV 272 E. 3.1; HANS GIGER, a.a.O., N. 18 zu Art. 100 SVG. 21 PHILIPPR WEISSENBERGER, a.a.O., N. 19 zu Art. 100 SVG.
Seite 15
dafür erforderlichen grossen Konsums alkoholischer Getränke vor Antritt der Fahrt und
der damit zwingend verbundenen Trunkenheitssymptome nicht daran zweifeln, die
gesetzlichen Grenzwerte überschritten zu haben, liegt Vorsatz vor22.
Anlässlich seiner Einvernahme am 6. Oktober 2014 sagte der Beschuldigte aus, dass er
der Fahrzeuglenkerin den Schlüssel für seinen AUDI bereits am Nachmittag des 8. März
2014 mit dem Ziel übergeben habe, dass er selbst am Führen des Motorfahrzeuges in
alkoholisiertem Zustand gehindert werden sollte (act. B 12/11). Zwei Stunden nach der
Tat (03:49 Uhr) gab der Beschuldigte bei der polizeilichen Einvernahme zu Protokoll, dass
er seit 12 Uhr des Vortages zehn Stangen Bier (à 3 dl) und eine Flasche Weisswein (7dl)
getrunken habe (act. B 12/2). Selbst in diesem qualifiziert angetrunkenen Zustand, wusste
er, dass die Begleitperson einer Lernfahrt keinen Alkohol getrunken haben darf
(act. B 12/2, Frage 7). Dem Beschuldigten war somit bereits vor der Tat bewusst, dass er
höchstwahrscheinlich zu viel Alkohol konsumieren würde und dennoch überliess er der
Fahrzeuglenkerin in seinem qualifiziert angetrunkenen Zustand sein Auto, indem er zu ihr
ins Auto stieg und sie nicht von der Fahrt abhielt.
Damit liegt vorsätzliches Handeln vor, weshalb auch der subjektive Tatbestand erfüllt ist.
Demzufolge ist der Beschuldigte des Führens eines Motorfahrzeuges in angetrunkenem
Zustand (qualifizierte Angetrunkenheit) im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG i.V.m. Art.
31 Abs. 2bis lit. e SVG und Art. 2a Abs. 1 lit. g VRV schuldig zu sprechen.
7. Konkurrenz und Fazit
Die Strafbarkeit nach Art. 100 Ziff. 3 Abs. 1 SVG steht mit der Strafbarkeit für Straftaten,
die der Begleiter in eigener Person begeht – wie z.B. die Missachtung, unter
Alkoholeinfluss zu fahren (Art. 91 Abs. 1 lit. b SVG) oder die Übernahme einer Lernfahrt,
ohne die Voraussetzungen eines Begleiters zu erfüllen (Art. 95 Abs. 3 lit. b SVG) – in
echter Konkurrenz23. Betreffend die Konkurrenz zwischen Art. 91 Abs. 1 lit. b SVG und
Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG kann auf die Ausführungen des Vorderrichters verwiesen werden
(ES3 15 7 S. 7), welchen sich das Gericht vollumfänglich anschliesst.
Der Beschuldigte ist somit wegen Übernahme der Aufgaben der Begleitperson bei einer
Lernfahrt ohne die erforderlichen Voraussetzungen zu erfüllen im Sinne von Art. 95 Abs. 3
lit. b SVG i.V.m. Art. 15 Abs. 1 SVG, Nichtanbringen des „L-Schildes“ anlässlich einer
22 PHILIPPR WEISSENBERGER, a.a.O., N. 20 zu Art. 91 SVG, mit weiteren Hinweisen. 23 TORNIKE KESHELAVA/MIRO DANGUBIC, a.a.O., N. 35 zu Art. 100 SVG.
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Lernfahrt im Sinne von Art. 96 VRV i.V.m. Art. 27 Abs. 1 VRV und Art. 100 Ziff. 3 SVG
sowie Führen eines Motorfahrzeuges in angetrunkenem Zustand (qualifizierte
Angetrunkenheit) im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 2bis lit. e SVG
und Art. 2a Abs. 1 lit. g VRV schuldig zu sprechen.
8. Strafzumessung
Die Staatsanwaltschaft beantragt eine bedingte Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je
CHF 30.00, unter der Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren und eine Busse von
CHF 200.00, bei schuldhaftem Nichtbezahlen eine Ersatzfreiheitsstrafe von sieben Tagen
(act. B 12/21).
Demgegenüber verurteilte der Vorderrichter den Beschuldigten zu einer Geldstrafe von
20 Tagessätzen zu CHF 100.00 sowie einer Busse von CHF 400.00, bei schuldhaftem
Nichtbezahlen ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von vier Tagen (act. B 2 S. 8 f.).
Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu und berücksichtigt
dabei das Vorleben und die persönlichen Verhältnissen sowie die Wirkung der Strafe auf
das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der
Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des
Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit
der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung
oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Hat der Täter durch eine oder
mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so
verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie
angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als
die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden
(Art. 49 Abs. 1 StGB).
Die höchste Strafandrohung der drei vorliegend erfüllten Straftatbestände lautet auf
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe für das Führen eines Motorfahrzeuges
in angetrunkenem Zustand (qualifizierte Angetrunkenheit, Art. 91 Abs. 2 SVG). Bestimmt
es das Gesetz nicht anders, so beträgt die Geldstrafe höchstens 360 Tagessätze und das
Gericht bestimmt deren Zahl nach dem Verschulden des Täters (Art. 34 Abs. 1 StGB).
Da der Beschuldigte das Fahrzeug nicht selbst gelenkt hat und die gefahrene Strecke –
auf Grund der Anhaltung durch die Polizei – sehr kurz war, gewichtet das Gericht das
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Verschulden – in Übereinstimmung mit dem Vorderrichter – als leicht und übernimmt
deshalb die durch diesen festgesetzte Anzahl der Tagessätze.
Sodann ist die Höhe des Tagessatzes zu bestimmen. Dieser richtet sich nach den
persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils,
namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und
Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB).
Der Beschuldigte bezifferte im erstinstanzlichen Verfahren sein monatliches
Nettoeinkommen mit CHF 4‘184.00 (inkl. 13. Monatslohn, act. B 12/24/1/2). Unter
Berücksichtigung des Pauschalabzuges von 25 % für Steuern und Krankenkasse ergab
sich ein Grundtagessatz von (gerundet) CHF 100.00. Vor Obergericht gab der
Beschuldigte ein Nettoeinkommen von CHF 4‘500.00, ein Vermögen von CHF 65‘968.75
und künftigen Mietkosten von CHF 1‘300.00 an (act. B 15). Trotz der veränderten
Umstände (zusätzliche Kosten für eine Mietwohnung) hält das Obergericht – auf Grund
der Lohnerhöhung und des Barvermögens, welches vom Vorderrichter bei der
Zumessung unberücksichtigt blieb – die Bemessung des Tagessatzes durch den
Vorderrichter für angemessen und schliesst sich ihr an.
Die weiteren erfüllten Tatbestände – Nichtanbringen des „L-Schildes“ anlässlich einer
Lernfahrt und die Übernahme der Aufgaben der Begleitperson bei einer Lernfahrt ohne
die erforderlichen Voraussetzungen zu erfüllen – werden mit Busse bestraft (Art. 96 VRV
und Art. 95 Abs. 3 SVG). Die Busse ist kumulativ zur Geldstrafe auszusprechen24. Der
Höchstbetrag der Busse ist CHF 10'000.00 (Art. 106 Abs. 1 StGB). Dabei ist diese je nach
den Verhältnissen des Täters so zu bemessen, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem
Verschulden angemessen ist (Art. 106 Abs. 3 StGB). Das Gericht spricht für den Fall,
dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens
einem Tag und höchstens drei Monaten aus (Art. 106 Abs. 2 StGB).
Der Vorderrichter verurteilte den Beschuldigten zu einer Busse von CHF 400.00 und einer
Ersatzfreiheitsstrafe von vier Tagen, ausgehend von einem Äquivalent von CHF 100.00
pro Tag Ersatzstrafe (act. B 2 S. 9).
Das Obergericht hält dies (den Umständen entsprechend) für angemessen und schliesst
sich in der Zumessung der Busse dem Vorderrichter an.
24 BGE 137 IV 57.
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9. Strafvollzug
Die Vorinstanz folgte dem staatsanwaltschaftlichen Antrag, eine bedingte Geldstrafe
auszusprechen (act. B 2 S. 9).
Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte
Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen
oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Wurde der Täter innerhalb der letzten
fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von
mindestens sechs Monaten oder zu einer Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen
verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen
(Art. 42 Abs. 2 StGB). Spricht das Gericht die Strafe ganz oder teilweise bedingt aus, so
bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1
StGB).
Da der Beschuldigte nicht vorbestraft ist (act. B 12/P3), ist eine günstige Prognose zu
vermuten25. Die Geldstrafe ist daher bedingt auszusprechen und praxisgemäss eine
Probezeit von zwei Jahren anzusetzen.
10. Kosten- und Entschädigungsfolgen
10.1 Erst- und zweitinstanzliche Verfahrenskosten
Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres
Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz selber
einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene
Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO).
Da der Berufungskläger im vorliegenden Verfahren vollumfänglich unterlegen ist, sind ihm
die erst- und zweitinstanzlichen Verfahrenskosten aufzuerlegen. Die zweitinstanzliche
Gerichtsgebühr wird auf CHF 1‘500.00 festgesetzt (Art. 29 Abs. 1 lit. b Gebührenordnung,
bGS 233.3).
10.2 Erst- und zweitinstanzliche Entschädigung
Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren richten sich
nach den Artikeln 429 ff. StPO. Aus diesen folgt ohne weiteres, dass bei einem
Schuldspruch grundsätzlich kein Raum für eine Entschädigung des Beschuldigten bleibt26.
25 MARKUS HUG, in: Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder [Hrsg.], Kommentar zum StGB, 19. Aufl.
2013, N. 6 zu Art. 42 StGB.
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Der Beschuldigte hat somit weder im erst- noch im zweitinstanzlichen Verfahren eine
Entschädigung zugute.
In Abweisung der Berufung erkennt das Obergericht:
1. Der Beschuldigte A___ wird schuldig gesprochen:
- des Nichtanbringens des „L-Schildes“ anlässlich einer Lernfahrt im Sinne von Art. 96 VRV i.V.m. Art. 27 Abs. 1 VRV und Art. 15 Abs. 2 SVG (begangen am 9. März 2014);
- der Übernahme der Aufgabe der Begleitperson bei einer Lernfahrt ohne die erforder-lichen Voraussetzungen zu erfüllen im Sinne von Art. 95 Abs. 3 lit. b SVG (begangen am 9. März 2014);
- des Führens eines Motorfahrzeuges in angetrunkenem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG (begangen am 9. März 2014).
2. Er wird verurteilt zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 100.00, entsprechend
CHF 2‘000.00 (Art. 47, 49 StGB). 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird bedingt aufgeschoben unter Ansetzung einer Probezeit
von 2 Jahren (Art. 42 Abs. 1 StGB). 4. Er wird zudem zu einer Busse von CHF 400.00, bei schuldhaftem Nichtbezahlen
ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 4 Tagen, verurteilt (Art. 42 Abs. 4 i.V.m. 106 StGB).
5. Die Verfahrenskosten, bestehend aus
CHF 830.00 Kosten der Voruntersuchung CHF 450.00 erstinstanzliche Gerichtsgebühr CHF 1‘500.00 zweitinstanzliche Gerichtsgebühr CHF 2‘780.00 insgesamt,
werden dem Beschuldigten A___ auferlegt.
6. Dem Beschuldigten wird für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren keine
Entschädigung zugesprochen. 7. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid steht innert einer Frist von 30 Tagen seit der
Zustellung die Beschwerde in Strafsachen an das Schweizerische Bundesgericht offen (Art. 78 - 81 BGG, SR 173.110). Die Beschwerde in Strafsachen ist bei der Bundesgerichtskanzlei, Avenue du Tribunal-Fédéral 29, Postfach, 1000 Lausanne 14,
26 NIKLAUS SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, N. 1 zu
Art. 429 StPO.
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schriftlich einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung (Art. 103 BGG).
8. Zustellung am 9. November 2016 an:
- den Beschuldigten über seinen Verteidiger - die Staatsanwaltschaft (SV 2014 341) - den Einzelrichter Kantonsgericht (ES3 2015 7) - das Amt für Administrativmassnahmen AR
Der Obergerichtspräsident: Die a.o. Gerichtsschreiberin:
lic. iur. Ernst Zingg lic. iur. Tanja Steger Hodel
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